200 Sind die heutigen Arbeiterunterstützungsverbände Versicherungsgesellschaften?
rung desselben zu unterstützen, das andre mal, um einer etwaigen Schädigung desselben vorzubeugen, sodaß hier mehr das polizeiliche, dort das bevormundende Moment hervortritt. So läßt sich aus den Motiven zum Z 340, 6 des preußischen Strafgesetzbuches, wie aus den einschlägigen Minifterialerlassen*) ohne weiteres entnehmen, daß die Einführung der staatlichen Genehmigung vornehmlich gegen gewinnsüchtige Ausbeutung schützen sollte, und bezüglich der Versicherungsgesellschaften spricht sich u. a. eine Entscheidung des frühern Obertribunals ausdrücklich dahin aus: Das Versicherungsgesetz vom 17. Mai 1853 wolle aus polizeilichen Gründen die zu errichtende Anstalt prüfen und beaufsichtigen, damit sie dem allgemeinen Wohl nicht gefährlich werde; deshalb bewiesen die Bestätigung und das Aufsichtsrecht noch keineswegs den (für eine Korporation erforderlichen) gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft. Die Bestätigung der Statuten einer Gesellschaft und die Aufsicht der Regierung darüber seien nicht gleichbedeutend mit der Autorität des Staates, die einen staatlichen Schutz für das Institut bedeute, der zu seinen Gunsten stattfinden solle, wogegen in jenen polizeilichen Maßnahmen ein Schutz des Staates gegen Nachteile, die durch die Anstalt für diesen und das Publikum entstehen könnten, bezweckt werde.
Nach dem Vorausgeschickten kann es keinem Bedenken unterliegen, die berufsgenossenschaftlich organisirten Unterstützungskassen der oben i argelegten Mittelgruppe, d. h. den „erlaubten Gesellschaften" im Sinne des Ä. L.-R. II. 6, 8 2 ff., zuzuweisen, da sie Personenverbindungen zu gemeinschaftlichen Endzwecken darstellen und weder zu den Korporationen noch zu den Sozietätc. gehören; denn nach der einen Seite fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit und Bestandsfähigkeit der Gesellschaft, nach der andern an einem individuell-geschlossenen Mitgliederbestande und einem ausschließlich auf Privatinteressen gerichteten Gesellschaftszweck. Als erlaubte Gesellschaften unterliegen sie also dem Aufsichtsrechte des Staates und berechtigen die zuständige Staatsbehörde, sie jederzeit auf ihre innere und äußere Wirksamkeit hin zu prüfen und bei Feststellung einer gemeinschädlichen Wirksamkeit zu schließen, erforderlichenfalls unter Androhung entsprechender Strafen bei Wiedereröffnung oder Fortsetzung des verbotenen Betriebes und unter gleichzeitiger Liquidirung des Kasfenvcrmögens, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Fiskus verfallen würde. Nach der unterm 6. März 1884 in Sachen der deutschen Verbandskasse für die Invaliden der Arbeit zu Berlin ergangenen Entscheidung des königlichen Oberverwaltungsgerichts unterliegt ein solches Verfahren nur der Beschwerde an die Aufsichtsinstanz und nicht dem Verwaltungsstreitverfahren, weil es sich dabei um einen Akt des staatlichen Aufsichtsrechtes und nicht um eine Verfügung in polizeilichem Sinne (Z 127 ff. des Landesverwaltungsgesetzes
*) Ministerialblatt des Innern. Jahrgang 1861, S. 103, 120—122, 171.