^ind die heutigen Arbeiterunterstützungsverbände
Versicherungsgesellschaften?
(Schluß,)
ach alledem kann man behaupten, daß die durch die modernen Rechtsbedürfnisse erzeugte Mittelbilduug zwischen der juristischpersönlichen Korporation und der gewöhnlichen Sozietät ihre klassische Begriffsbestimmung bisher weder in der Gesetzgebung noch in der Rechtswissenschaft gefunden hat. Hiernach dürfte die Unsicherheit in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis auf dem hier behandelten Gebiete umso erklärlicher erscheinen, als die angedeutete Rechts- cntwicklung noch keineswegs abgeschlossen ist, vielmehr immer neue Bildungen entstehen läßt, sodaß die Abgrenzung nach der einen oder andern Sei. .licht so scharf ist, daß die Begriffsbestimmung im Einzelfall, d. h. die Zurechnung einer bestimmten Gesellschaft zu dieser oder jener Klasse, immer zweifellos wäre. Im allgemeinen wird es genügen, an der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen den (öffentlich-rechtlichen) Korporationen und den (privatrechtlichen) Sozietäten festzuhalten, und alle Gesellschaften, die sich nicht unter eine dieser beiden Grundformen bringen lassen, ohne weiteres jener Mittelgruppe zuzuweisen. Dabei wird insbesondre zu beachten sein, daß alle sogenannten Zwangsorganisationen zweifellos zu den Korporationen zu zählen sind, weil der Staat durch die Einführung des staatlichen Zwanges derartige Bildungen zur Mitarbeit an der Lösuug der Staatsaufgaben für notwendig erklärt und sie damit gewissermaßen zu Bestandteilen des Staatsorganismus macht; dieser Auffassung entspricht z. B. die reichsgesetzliche Behandlung der sogenannten Zwangskrankenkassen und der Uufallberufsgenossenschaften im Gegensatz zu den freien Hilfskassen, was sich besonders darin kund giebt, daß bei jenen die Mitwirkung des Staates keineswegs eine bloß kontrolirende ist, auch die Verteilung des Vermögens bei etwaiger Auflösuug unter die Mitglieder ganz ausgeschlossen bleibt.
Fast noch mehr Schwierigkeiten als die Feststellung der privatrechtlichen Stellung jener Mittelgruppe von Gesellschaften bietet die Bestimmung ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung, d. h. ihrer Beziehungen zur Staatsgewalt.
In dieser Hinsicht kann zunächst als unbestritten gelten oder doch aus den