Litteratur.
Prozeß Georg Ritter von Schönerer — Neues Wiener Tageblatt. Einzige unverkürzte stenographische Aufnahme. Wien, A. Zlmoncstn, 1833.
In den ersten Tagen des Mai waren die Wiener Zeitungen mit langen Berichten über den Prozeß gestillt, den die Staatsbehörde gegen den bekannten Parteiführer G. von Schönerer angestrengt hatte und der mit dessen Verurteilung zu vitrmouatlicher schwerer Kcrkerstrafe und Verlust des Adels und der Ehrenrechte endigte. Bei dem leidenschaftlichen Hasse, mit welchem der von Juden geleitete Teil der österreichischen Presse Herrn vvu Schönerer verfolgt, war volle Unparteilichkeit von deren Berichten umso weniger zu erwarten, als er in diesem Falle die Journalisten nicht nur mit Worten, sondern thatsächlich angegriffen haben sollte. Auch verlautete bald, daß in österreichischen Juristeukreisen das Urteil vielfach nicht, wie in den öffentlichen Blattern, als ein Triumph des Rechtes augesehen werde. Nachdem wir uns nun die Mühe genommen haben, die ganze gerichtliche Verhandlung nach dem vorliegenden, wie vorausgesetzt werden muß, getreuen Abdruck kennen zu lernen, müssen wir allerdings bekennen, daß dieser Prozeß eine Merkwürdigkeit ist. Für den Angeklagten Partei zu ergreifen, wird sich schwerlich jemand veranlaßt finden. Er ist in der Nacht vom 8. auf den 9. März d. I., von einer Anhängerschar begleitet, in das Redaktionslokal des „Neuen Wiener Tagblatts" gedrungen, angeblich, nm sich zu erkundigen, ob die Nachricht vom Tode des Kaisers Wilhelm oder der Widerruf (welche beide durch Extrablätter jener Zeitung verbreitet worden waren) richtig sei. Dieser Schritt an sich wird ihm zum schweren Vorwurfe gemacht, während dasselbe Blatt am nächsten Tage erzählte, daß an jenem Abende schon viele gekommen seien, um „bezüglich des deutschen Kaisers Erkundigungen einzuziehen." Aber er hat auch die anwesenden Redakteure mit groben Beleidigungen überhäuft; dies steht fest, wenn auch die Zeugenaussageu über die von ihm gebrauchten Worte, darüber, ob er die Journalisten aufgefordert habe, niederznkniecn und Abbitte zu leisten oder nur gesagt habe, sie sollten dies eigentlich thnn u. dergl. m., einander unmittelbar widersprechen. Er hat sich dann entfernt, was ihm in den Zeitungen als Feigheit ausgelegt wurde, und er be- hanpet, nicht eher bemerkt zn haben, daß es zwischen einem von seinen Freunden und den Redakteuren, welche Zuzug von Setzern :c. erhalten hatten, zu einer Schlägerei gekommen war. Ein Redakteur war so „honorig," wie der Staatsauwalt wiederholt hervorhob, zu bekunden, daß er zuerst, oder wenigstens gleichzeitig mit dem Geguer, einen Schlag geführt habe. Das Urteil nimmt nuu „als erwiesen" an, daß Schönerer zuerst seine Genossen aufgefordert habe, die Thüren zu besetzen, daß er einen Schlagring und einen Stock mit Bleikuovf, „also eine Waffe," bei sich gehabt uud dadurch, wie durch sein ganzes Auftreten, nicht nur die Absicht, Gewalt anzuwenden, gezeigt, sondern auch die Aufforderung zur Gewaltthätigkeit an seine Genossen erlassen habe. Demnach wird er des „Hausfriedensbruches" schuldig befunden. Aus den Verhandlungen ist jedoch zu entnehmen, daß alle Thüren offen standen, daß in dem Wirrwarr niemand mit Bestimmtheit gehört hat, wer zum Besetzen der Thüreil aufgefordert hat; daß die Redakteure laut dem schon erwähnten Berichte des „Neuen Wiener Tagblatts" Schöuerers Anrede mir mit „Lachen" beantwortet haben wollten, während sie vor Gericht allerdings versicherten, in große