Droht in Italien ein Kulturkampf?
51
von den gesamten Bundesfürsten und den Bürgermeistern der freien Städte, an den Reichstag richtete, legt Zeugnis ab, daß er entschlossen ist, in den Bahnen Wilhelms I. fortzuschreiten. Es ist mehr als eine symbolische Bedeutung, daß die Bundesfürsten sich beeilten, sich an die Seite ihres Oberhauptes zu stellen, um dem deutschen Volke und der Welt zu beweisen, daß die deutsche Bundestreue keine Unterbrechung erfahren hat und daß neidlos auch ein jugendlicher Kaiser freudig als Führer von Fürsten und Volk begrüßt wird. Indem die Thronrede an die Regierungsgrundsätze des ersten deutschen Kaisers anknüpft, enthält sie ein Programm, dem alle zujubeln werden, in deren Herzen die Liebe zum Vaterlande jede andre Empfindung ausschließt. Die Thronrede an den Landtag enthält wertvolle Zusicherungen auf dem Gebiete der innern Politik. Wir rechnen es dem jungen König hoch an, daß er vom Throne herab, um niederträchtigen Verhetzungen entgegenzutreten, feierlich jedem religiösen Bekenntnisse Freiheit und Schutz zugesichert hat. Wohl macht es eine» Unterschied, ob ein neunzigjähriger Greis oder ein dreißigjähriger Mann auf dem Throne sitzt, aber dieser Unterschied wird sich in den wesentlichen Beziehungen nicht geltend machen. Denn die Thronreden Wilhelms II. sagen nichts andres als jenes Wort, das Friedrich der Große kurze Zeit nach seiner Thronbesteigung aussprach: „Die Dekoration des Gebäudes wird eine andre sein, aber die Fundamente uud Mauern bleiben unversehrt." Wir werden weiter wandeln in den Bahnen, die Wilhelm I. mit seinem großen Kanzler gewiesen hat, und mit diesem Programm kann Wilhelm II. der Liebe und des Vertrauens des gesamten Volkes sicher sein. Wehe dem, der daran rütteln wollte I
Droht in Italien ein Kulturkampf?
as neue Strafgesetzbuch, das demnächst in Italien eingeführt werden wird, enthält unter andern folgende Bestimmungen:
Art. 101. Wer eine Handlung begeht, die dahin abzielt, den Staat oder einen Teil desselben einer fremden Herrschaft zu unterwerfen oder die Einheit des Staates zu zerstören, wird mit Zuchthaus bestraft. Art. 173. Der Kultusdicner, der bei Ausübung seiner Amtsverrichtungen öffentlich die Einrichtungen oder Gesetze des Staates oder die Handlungen der Behörden tadelt oder schmäht, wird mit Haft bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1000 Franks bestraft. Art. 174. Der Kultusdiener, der unter Mißbrauch einer moralischen, aus seinem Amte entspringenden Macht zur Mißachtung der Einrichtungen oder Gesetze des Staates oder der Handlungen der Behörden oder sonst zur Uebertretung der Pflichten gegen das Vaterland oder derjenigen, welche mit einem Staatsamte verbunden sind, anreizt oder berechtigten Vermögensinteressen Eintrag thut oder den Frieden der Familie stört, wird mit