Kleinere Mitteilungen.
Die Öffentlichkeit unsrer Gerichtsverhandlungen. Wie es bei jedem Uebergange vom Alteu zum Neuen zu geschehen pflegt, so gehörte es auch lange Jahre hindurch bei Juristen und Nichtjnristen zu den stehenden Glaubensartikeln, daß die frühere Strafjustiz mit ihrem geheimen Verfahren die Wurzel alles Uebels gewesen und daß nur Heil zu erwarten sei von der Einführung der Mündlichkcit und vor allem einer fast schrankenlosen Öffentlichkeit des Verfahrens. Nicht nur in Deutschland, sondern überall war man von der Richtigkeit dieser Anschauung durchdrungen. Von den nach dem Jahre 1348 in den einzelnen deutschen Staaten erlassenen Strafprozeßordnungen wurde der Grundsatz der Öffentlichkeit anerkannt, und nur in wenigen Fällen hielt man es für gut, mit Rücksicht auf die allgemeine Sittlichkeit oder auf sonstige öffentliche Interessen Ausnahmen zu machen. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 hat dem Grundsatze in weitgehendster Weise Rechnnng getragen. Es setzte in Z 170 ganz kurz, aber desto bestimmter fest: Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte erfolgt öffentlich. Abgesehen von einzelnen Ausnahmen in Ehe- nnd Entmündigungssachen, die sich ans der Natur solcher Sachen ergeben, ist nur dem Gerichte gestattet, die Öffentlichkeit für die ganze Verhandlung oder für einen Teil derselben auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt.
Während früher in einzelnen deutschen Gesetzgebungen für gewisse Strafsachen (wie z. B. für Münzvcrbrechen, Majestätsbeleidigungen, Hoch- und Landesverrat) die Ausschließung der Oeffentlichkeit unbedingt geboten war, hat man das in dem deutschen Gesetze nicht für nötig gehalten, sondern es einfach den Gerichten überlasten, in solchen Fällen zu entscheiden, wie sie es für gut finden. Ja man ging noch weiter, indem mau bestimmte, daß die Verkündigung des Urteils in jedem Falle öffentlich zu erfolgen habe, uud daß selbst nach Ausschließung der Oeffentlichkeit im bestimmten Falle von dem Vorsitzenden einzelnen Personen der Zutritt zu den Verhandlungen gestattet werden könne, eine Maßnahme, wodurch es eigentlich ganz in das Belieben des Vorsitzenden gestellt ist, auch eine nicht öffentliche Verhandlung zu einer öffentlichen oder doch halböffentlichen zu machen. Die Nachteile einer so schrankenlosen Oeffentlichkeit sind denn auch uicht ausgeblieben, sie haben schon mehrfach zu Besprechungen in dieser Zeitschrift Veranlassung gegeben. Gerade die beschränkte halbe Oeffentlichkeit erwies sich als gefährlich. Denn indem in einzelnen Fällen der Vorsitzende Zeitungsberichterstattern, halb- und ungebildeten, wohlwollend und böswillig gesinnten, den Zutritt in die an sich nicht öffentlichen Verhandlungen gestattete, wurde die vorher vom Gerichte angeordnete Ausschließung der Oeffentlichkeit zu einer bloßen Komödie.
Noch ist der traurige Prozeß Gräf, der sich in Berlin „abspielte," in aller Erinnerung. Er ist ja auch in dieser Zeitschrift mehrfach besprochen worden. Dort war die Oeffentlichkeit ausgeschlossen und, abgesehen von ganz wenigen andern Personen, waren nur die Zeitungsschreiber zugelassen worden. Die Folge war, daß jeden Abend Zehntausende gemütlich in ihren Zeitungen lasen, was man eigentlich geheim halten wollte und im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnuug hätte geheim halten müssen. Aehnlich war es in zahlreichen Landesverratsprozessen,