Der Friede mit Rom.
aß das Gesetz vom 29. April 1887. betreffend die Abänderungen der kirchcnpolitischen Gesetze, einen Markstein bezeichnet m den Beziehungen zwischen dem Staat und der katholischen Kirche, darüber giebt es weder uuter den kirchlichen noch unter den politischeu Parteien Streit. Die Vertreter der beiderseitigen Interessen, die preußische Regierung und der Reichskanzler uu Namen des Staates und der Papst als der nach ihren Satzungen allein berufene Repräsentant der katholischen Kirche, sind sogar der Meinung, daß das Gesetz die Grundlagen hergestellt habe, auf welche» Staat und Kirche neben einander friedlich bestehen und friedlich wirken können. Nach den Erfahrungen der Geschichte können freilich beide nicht daran denken, daß ein Friede auf ewige Zeiten errungen sei; auch die Friedenstraktate, welche blutige Kriege beschließen, enthalten eine sakramentale Formel für die Befestigung des ewigen Friedens, und trotzdem sind immer und immer wieder neue Kriege entstanden. Die Beziehungen zwischen Staat und Kirche sind nicht zu trennen von dem gesamten Kulturleben des Volkes, sie wechseln mit diesem und den Strömungen, die es bewegen, das Höchste, was erreicht werden kann, ist das. diese Beziehungen nach den wohlverstandenen Bedürfnissen und Anschauungen der Gegenwart zu regeln, emen moäus viveiM zu schaffen in der Hoffnung uud in dem guten Willen. Streitpunkte möglichst zu vermeiden und sie in Zukunft, wenn sie auftauchen, durch freundschaftliche Verhandlungen beizulegen. Für die Staatsregierung mit dem evangelischen Herrscherhanse und der überwiegend evangelischen Bevölkeruug muß ,n einem paritätischen Staate, wo die Konfessionen gleiche Rechte haben müssen, der katholischen Kirche gegenüber das Ziel erstrebt werden, die guten und billig denkenden katholischen Staatsbürger zufrieden zu stellen, ihnen nach den mo- Grenzbotm II. 1887.