Das Geheimmittelwesen. _____265
Hand in Hand gehen muß. nämlich unserm erhabenen Kaiser und seinem großen Kanzler, vergönnt sein möge, wie unter die Reichs-Justizgesetze von 1877 auch unter das deutsche bürgerliche Gesetzbuch ihren Namen zu setzen, als unter cme Urkunde, die wie wenige andre geeignet ist. zu bekräftigen, was der Schluß,atz der Kaiserprvklamation von Versailles vom 17. Januar 1871 ersehnt: „Uns aber und Unsern Nachfolgern an der Kaiserkrone wolle Gott verleihen, allzeit Mehrer des Deutschen Reichs zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern "» den Gütern uud Gaben des Friedens auf den. Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung."
Das Geheimmittelwesen.
Von Hermann Ahlgreen.
deshalb.
eit einigen Jahren tauchen in den politischen und Fachzeitnngen Seeschlangen gleich Gerüchte über medizinal-reformatorische Arbeiten der Staatsregierung auf. Am meisten dürfte die kürzlich als bevorstehend in Aussicht gestellte einheitliche Regelung des Geheimmittelwcsens das große Publikum intercssiren. vor allem weil das Publikum wahrscheinlich andrer Ansicht ist als die Regierung.
^..... o^c^ren von Arzneimitteln uno zum nerraus oer,ecve.i ,mv ..u^
dem Allgemeinen Landrecht (Abschn. 6. Teil II. Tit. 8, Z 456) nur die Apotheker berechtigt, wie anderseits uach dem preußischen Medizinaledllt (vom 2?. Februar 1725) „jedes angebliche ^nimm rücksichtlich seiner Wirkung und der Billigkeit seines Preises von der höchsten Mediziualbehörde approbirt und alsdann nur allein in den Apotheken verkauft werden soll."
Während ferner das Allgemeine Landrecht (a. a. O. s 461) bestimmt daß niemand ohne Erlaubnis der Provinzial-Medizinal-Behörden ^rcnim zum verkauf anfertigen darf, und das Medizinaledikt den Apothekern untersagt s° nicht vom Oberkollegium moüionm approbirt sind." zu dispeustren. schweigt die preußische Apothekerordnung (vom 11. Oktober 1801) über diese geheimen Arzneimittel völlig, sagt aber (Tit. III. s 1-0- ..Jedoch ist dem Apotheker unv r- wehrt, neben den nach der xuarm^opoc-a Lorv« angefertigten li^M^ und 0omxositi8 dergleichen cu.ch nach anderweitigen Dispensatorns und besondern Vorschriften vorrätig zu halten, wenn dergleichen von den Ärzten verlangt wird." 24 Grmzbvwi II. 1887.