Die geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.
von Karl Bruns. (Fortsetzung.)
ic bemerkt, wurde für das Staatsrecht das Oorxus ^'uri,8 oivili,8 nicht aufgenommen; auch nicht für das Kirchenrecht, welches erst nach Abfassung desselben sich ausbildete und in dem Oorxns M'is (zg-nonioi seine Grundlage fand, und für das Völkerrecht, welches gleichfalls weit jüngeren Ursprunges ist und seine erste wissenschaftliche Begründung dem Holländer Hugo Grotius und seinem Buche ve M-g dslli xg.c?iL (1624) verdankt. Dagegen entwickelten sich ebenso wie ein gemeines Zwilrecht auch ein gemeines Strafrecht, Strafprozeß- und Zivilprozeßrecht auf Grund der beiden Oorxorg, Mris und der Neichsgesetze.
Im Laufe der Zeit min und mit infolge derjenigen Fortschritte und Ver- vollkommnuugen, die durch das Eindringen in den Geist des fremden Rechts die Rechtswissenschaft in Deutschland ausweisen konnte, entstand für diejenigen deutschrechtlichen Sätze, welche dem Anstürme des Fremden getrotzt hatten, eine besondre Wissenschaft eines einheimisch deutschen gemeinen Rechts. Dieses suchte die ueue Nechtslehrerschule der Germanisten, welche den Zivilisten und Kano- nisten zur Seite traten, in der Weise zn gewinnen, daß sie durch Abstraktion aus den Partikularrechten, innerhalb welcher solche Vorschriften formell zunächst nur Geltung hatten, das diesen Gemeinsame herausschälte und durch Analogie verallgemeinerte und weiter ausbildete. Das auf diese Weise lediglich wissenschaftlich festgestellte Recht wollten die Germanisten angewendet wissen wie das gemeine römische Zivilrecht, nämlich dann, wenn das Partikularrecht keine Auskunft gewährte. Man hatte z. B. in verschiednen deutschen Landen gesetzliche Vorschriften, welche es gestatteten, daß jemand bei Lebzeiten über die Erbschaft seines dereinstigen Nachlasses mit einem andern, namentlich seinem künftigen Erben, einen Erbvertrag schloß, welchen er dann nicht mehr ohne dessen Zustimmung einseitig ändern durfte, während das römische Recht nur die dem einseitigen Widerrufe des künftigen Erblassers unterliegenden Verfügungen auf den Todesfall, das Testament und Kodizill, kannte. Die Germanisten wußten es dahin zu bringen, daß ihre ans jenen Vorschriften einzelner Länder entwickelte allgemeine Lehre von den Erbverträgen auch für Gebiete Geltung erlangte, in denen ausdrückliche Vorschriften über die Znlässigkeit solcher Verfügungen vollständig fehlten. Ein andres Beispiel ist die sogenannte eniMeiMio Z^xonioA,