Gin fauler Fleck im Gerichtskostengesetz.
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ungemessenem Zufluß des Silbergeldes in Handel und Wandel schwerlich aufrecht zu halten sein, zumal wenn England mit seinem weltbeherrschenden Geldmarkte frei daneben stünde und diesen Wert nicht anerkannte. Die gedachten Länder würden daher in unabsehbarer Menge mit einer unterwertigen Valuta überschwemmt werden. Keine Vereinbarung könnte dagegen schützen. Eine solche würde nicht einmal dafür Garantie leisten, daß die beteiligten Länder wenigstens »leichmäßig von den Nachteilen eines solchen Zustandes betroffen würden. Wahrscheinlich würden die Nachteile am größten für dasjenige Land werden, welches am ehrlichsten die Vereinbarung einhielte. Fiele einstmals — was kaum ausbleiben könnte — die Vereinbarung auseinander, so würde vollends alles Unheil über die Länder hereinbrechen, welches an den Bestand einer unter- wertigen Valuta sich knüpft.
Diese Nachteile wären doch zu groß, als daß man sie. nur um dem verschuldeten Grundbesitz die vermeintlich aus der Doppelwährung ersprießende Hilfe zuzuwenden, auf sich nehmen könnte. Überdies kommt den Schuldnern wenigstens der Trost zu statten, daß gleichzeitig mit der vermeintlichen Wertsteigerung des Geldes der Zinsfuß erheblich herabgegangen ist, was ihnen wenigstens für den Augeublick ihre Schuldenlast sehr erleichtert. Wir meinen hiernach, daß unsre patriotisch gesinnten Grundbesitzer selbst kaum verlangen können, daß man in ihrem einseitigen Interesse einen Schritt thue, den doch auch sie mindestens als höchst gefährlich erkennen müßten. Wenn gleichwohl Hunderte von Petitionen aus agrarischen Kreisen für Einführung der Doppelwährung eintreten, so kann uns auch das nicht bewegen. Wirtschaftliche Fragen dieser Art sind in der That nicht geeignet, durch Massenpetitionen entschieden zu werden. Sie sind nur auf dem Wege wissenschaftlicher Erörterung auszutragen. Wir zweifeln nicht, daß auf diesem Felde die Anhänger der Doppelwährung unterliegen werden.
Lin fauler Fleck im Gerichtskostengesetz.
em Reichstage wird voraussichtlich bald der Entwurf des Gesetzes über Abänderung des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zugehen, oder er ist ihm vielleicht in diesem Augenblicke schon zugegangen. Bekanntlich überwiegen darin die auf die Gebührenordnung bezüglichen Bestimmungen bei weitem die auf das Gerichtskostengesetz bezüglichen, und es ist zu erwarten, daß die Verhandlungen hauptsächlich die erstern zum Gegenstande haben werden. Über