313
Die Souveräne als Pairs im Bundesstaat.
Gestatten Sie, Herr Redacteur, in Ihrem Blatt eine Frage zu berühren, für welche man in den jetzt laufenden Conferenzen zu Berlin eine vorläufige Antwort sucht, deren definitive Regelung aber wahrscheinlich erst nach längern parlamentarischen und diplomatischen Verhandlungen stattfinden wird.
Welches soll in dem Bundesstaat die verfassungsmäßige Stellung der Regierungen zum Bundesoberhaupt einerseits und zum Reichstag andrerseits werden? Da die Sorge darum die Fürsten des norddeutschen Bundes und ihre Minister nicht weniger beschäftigt, als 'das deutsche Volk, so möge hier eine Ansicht zu Worte kommen, welche das Interesse der regierenden Fürsten des Bundes zu wahren sucht. Wenn dieselbe mit der Auffassung der preußischen Regierung und mancher nationalgesinnter Männer nicht übereinstimmen sollte, so wird man ihr doch den Vorwurf nicht machen können, daß sie unberechtigte Ansprüche vertrete.
Die regierenden Fürsten der meisten Staaten, welche jetzt dem norddeutschen Bunde angehören sollen, hatten schon vor dem Sommer dieses Jahres das lebhafte Bewußtsein, daß ihr Verhältniß zur deutschen Nation ein zweifelhaftes und ihre Stellung im alten Bunde unhaltbar geworden sei. Grade die Re- genten kleinerer Staaten waren sich wohl bewußt, daß in der Hauptsache nicht sie selbst regierten, sondern ihre Beamten. Die kunstvolle und complicirte Regierungsmaschinerie, welche mehre Generationen der Vorfahren eingerichtet, hat in den kleineren Ländern einen Umfang und eine Bedeutung gewonnen, welcher der Regent selbst nur schwer widerstehen kann. Alle Reformen sind nur dadurch zu bewirken, daß die Zahl der Beamten vermehrt wird, zu den vorhandenen Rädern werden unablässig neue eingerichtet, das minutiöse Vielregieren ist im Ganzen gewissenhaft, es ist auch in den meisten Staaten wohlmeinend für das Volk, aber es ist unläugbar eine große Vormundschaft über Fürst und Volk geworden. Diese Vormundschaft wird durch einige Hunderte gebildete Beamtenfamilien ausgeübt, in denen das Privilegium der Aemter fast erblich geworden ist. Der gesetzliche Sinn dieser Beamten vermag einmal den persönlichen Willen des Fürsten zum Vortheil für das Land zu beschränken, er wird vielleicht ebenso oft einschneidende Reformen und eine Verringerung der Bevormundung aller Unterthanen erschweren. In den kleinen Ländern ist die Volksvertretung, wie umfangreich sie eingerichtet sei, immer ein Kors ä'osuvi'k, der Grundcharakter des Kleinstaates ist der einer Beamtenaristokratie, welche in dem
Grenzboten IV. 18K6. 65