Mecklenburg vor den Parlamentswahlen.
Die mecklenburgische Verfassung ist selbst dem Minimum berechtigter Anforderungen so wenig entsprechend, alle Einrichtungen sind so veraltet und dem Gedeihen hinderlich, die Zustände nach allen Richtungen hin so über jedes Maß kläglich, daß man denken sollte, darüber wäre nur eine Stimme möglich, daß das Land der Obotriten bei jeder politischen Umgestaltung Deutschlands nur gewinnen könne. Die Vertretung theils durch ererbten oder käuflich erworbenen Grundbesitz, theils durch ein obrigkeitliches von großherzoglicher Verleihung oder Bestätigung abhängiges Amt bestimmt, mehr als zwei Fünftheile der Bevölkerung überhaupt ohne Vertretung, keine Staatskasse, kein Staatsbudget, keine ständische Controle von Staatseinnahmen und -Ausgaben, die Steuern irrationell, ungleich vertheilt und überaus drückend, dazu die Patrimonialgerichtsbarkeit, die während der ersten zehn Jahre ihrer Amtsführung auf Kündigung stehenden Patrimonialrichter, die von den Gutsherren auf Kündigung angestellten Schullehrer, zur Hälfte mit geringeren Einkünften als ein Tagelöhner, das Staatskirchenregiment, der feudale und der bureaukratische Despotismus im Polizeiwesen und in der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, die vollendetste politische und wirthschastliche Unfreiheit, die übermäßige Zahl unehelicher Geburten (1 uneheliches Kind auf 3V» eheliche), das ungerechte Conscriptions- sysiem — alle diese und viele andere Züge gleicher Art vereinigen sich zu einem poliiischen Nachtstück, welches in Deutschland schwerlich irgendwo seines Gleichen hat. Und wenn die Mißgestalt dieser Einrichtungen und Zustände vor dem Jahre 1848 durch eine gewisse Humanität des patriarchalis.chen Regiments zwar nicht ausgeglichen wurde, aber doch in einem etwas milderen Lichte erschien, so hat die seit der Restauration im Jahre 1830 die Herrschaft führende Partei dafür gesorgt, daß auch diese Hülle jetzt verschwunden ist und der nackteste Absolutismus an höchster Stelle strahlt. Nur an zwei Begebenheiten aus neuester Zeit möge hier, zum Beweise dessen, erinnert sein.
Grenzboten IV. 186ö. 61