Herzog Adolph von Nassau.
Ist der Vergleich gestattet, so bat am 4. November 1866 das Haus Nassau walramscher Linie seine „^rlieux äe ^ontkinedleau" gefeiert. Herzog Adolph hat sich von dem Reste seiner Armee verabschiedet. Und seine Armee, obgleich nur sechstausend Mann, lag ihm mekr am Herzen als das ganze übrige Bereich seiner fürstlichen Machtvollkommenheit. In dem Staatshandbuch des Herzogtdums Nassau, Welches jedes Jahr herausgegeben wurde, handelt das erste Capitel von dem Hofstaate, das zweite Von dem Militäretat; und letzteres Capitel begann mit den Worten: „Das Obercommando führen Seine Hoheit der Herzog Allerhöchstselbst." Auch von dem Truppencommando hieß es: „Wird, so lange ein Generalcommandant der herzoglichen Truppen nicht ernannt ist. von Seiner Hoheit dem Herzog Allerhöchstselbst geführt und geht sonach im Obercommando der Truppen auf. Obgleich hiernach der Herzog Adolph einen großen Theil der Last des Commandos auf sich genommen hatte, so existirtcn doch außer ihm ausweislich der officiellen Angaben des gedachten „Staatshanbbuchs" nicht weniger als neun Generale, nämlich 1) der Gencral- lieutenant Prinz August von Sayn-Wittgenstcin-Berlcburg, der nebenbei auch dirigircnder Staatsminister war; 2) der Generallieutcnant und Geheime Rath v. Hadeln, der mit dem Prädicat Excellenz begabt war und die Erziehung des Herzogs geleitet hatte; 3) der Generalmajor Hieronymus v. Ziemiccki, der vor zwölf Jahren als fremder — östreichischer oder sächsischer — Oberlieutenant a. D. in das Land gekommen und schnell bis an die Spitze des Miliicircabinets avan- cirt war; 4) der Generalmajor Prinz Nikolaus von Nassau, Halbbruder des Herzogs, Präsident des Herrenhauses; 5) der Generalmajor Freiherr Anton v. Breidbach, früher Oberstallmeister des Herzogs, bekannt als geschickter Bienenzüchter; 6) Generalmajor Weiz; 7) Gencrallieutenant Hergenhahn; 8) Generalmajor Franz v. Holbach, Chef des Kriegsministeriums und persönlich bei dem Herzog sehr gern gesehen, weil er demselben die trüben Stunden der Herabstimmung, welche mit denen der Aufregung und Erhebung abzuwechseln Pflegten,
Grenzboten IV. 186K. 41