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Der mecklenburgische außerordentliche Landtag von 1866.
Die Umstände, Unter welchen der diesjährige außerordentliche Landtag berufen wurde und der Zweck dieser Berufung erinnern sehr lebhaft an einen ähnlichen Vorgang im Jahre 1848.^ Damals hatte der Großherzog Friedrich Franz — in einer Prvclamation vom 23. März „an meine Mecklenburger" — erklärt, daß eine Reform der Landesvertretung, auch abgesehen von den Welt- ereignissen der neuesten Zeit, unvermeidlich gewesen wäre, daß sie aber diesen Ereignissen gegenüber das dringendste Erforderniß sei. „Es liegt die Nothwendigkeit vor," so äußerte sich der Großherzog in jener Prvclamation, „daß Mecklenburg in die Reihe der constitutionellen Staaten eintrete, und weil ich diese Nothwendigkeit erkenne, ist es mein ernster Vorsatz, daß der Schritt unverzüglich geschehe."
Diese Nothwendigkeit ward dann noch einmal dem zum 26. April nach Schwerin berufenen außerordentlichen Landtage vom Großherzog in der Eröffnungsrede vorgehalten. „Ich weiß," sprach er. „ich begehre viel von meinen getreuen Ständen, ein Scheiden von Ihrer bisherigen Wirksamkeit, aber ich weiß auch, daß, so wie zu allen Zeiten, so auch jetzt Sie bereit sind zu jeglichem Opfer, wenn Sie das Wohl des Landes darin erkennen." Die Stände entsprachen dieser Erwartung, nachdem schon vorher eine zahlreich besuchte Versammlung von adeligen und bürgerlichen Mitgliedern der Ritterschaft unaufgefordert die patriotische Erklärung abgegeben hatte, „daß sie alle und jede - politischen Sonderrechte, welche ihnen bisher verfassungsmäßig zugestanden haben, freiwillig und gern, um das Wohl des Vaterlandes zu fördern, opfern wollen". In der Antwort auf die großherzogliche Proposition erklärten die Stände sich bereit, „dem Rufe der Landesherren und den Anforderungen der Zeit zu folgen und demgemäß ihre bisherigen grundgesetzlichcn Landstandschafts- rechte zu der Folge aufzugeben, daß künftig nur gewählte Repräsentanten im Ständeversammlung bilden".
Nachdem der Landtagsabschied diese Erklärung acceptirt hatte, wurde in Uebereinstimmung mit dem ständischen Beschlusse eine aus frei gewählten Vertretern bestehende constituirende Versammlung berufen und mit dieser ein neues Staatsgrundgesctz für Mecklenburg-Schwerin vereinbart. Dasselbe ward vom Großherzog vollzogen, mit dem Gelöbniß, fest und unverbrüchlich daran halten zu wollen, und am 10. October 1849 unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen landständischen Verfassung publicirt, auch demnächst durch Berufung eines Landtags aus den 27. Februar 1850 in Wirksamkeit gesetzt. Indessen
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