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Mecklenburg zur Zeit der deutschen Krisis.
Die nach der kurzen constitutioncllen Aera in Mecklenburg wieder an das Ruder gelangte Partei der Feudalen suchte sich allmälig wieder dem engen, auch durch eine Militärconvention besiegelten Anschlüsse an Preußen zu ent' ziehen, in welchem die mecklenburgische Politik während der Vorangegangenen bewegten Zeit ihren Halt gefunden hatte; sie konnte kaum die Zeit erwarten, wo auch Mecklenburg wieder in den von Oestreich neu eröffneten Hafen des Bundestags einlief. Der aus preußischem in mecklenburgischen Dienst übergetretene damalige schwerinsche Minister des Auswärtigen Graf v. Bülow handelte gar nicht im Sinne der feudalen Partei, als er am 20, September 1830 die östreichische Aufforderung zur Beschickung des reactivirten Bundestages noch ablehnend beantwortete und mit Bestürzung ersah sie aus dem Antwortschreiben des Ministers, daß durch den Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848 nach mecklenburgischer Auffassung „eine völlige und durch keinen Vorbehalt bedingte Aufhebung des Bundestags stattgefunden" habe. Die Ritterschaft des Amtes Buckow machte sich zum Dolmetscher der hierdurch in den feudalen Kreisen hervorgerufenen Empfindungen und sprach in einem Schreiben an den Großherzog ihren Schmerz aus, daß der Graf v. Bülow das gesetzliche Bestehen und die Fortdauer des Bundestags negire. Erst als Mecklenburg im Mai des Jahres 1851 wieder seinem Gesandten einen Sitz in der deutschen Oberpolizeibehörde anwies, welche unter dem Namen des Bundestages ihre Thätigkeit von Neuem begonnen hatte, fühlten die Feudalen sich ganz befriedigt und im Besitz der alten Landesverfassung vollkommen gesichert, Lcßtcre stand unter dem besonderen Schutz des Bundestags und von solchen umgestaltenden Einwirkungen, wie der Bundestag sie bei einer Anzahl constitutioncller Verfassungen übte, war hier nichts zu befürchten. Die sonstigen auf Unterdrückung der Volksfreiheit gerichteten Schritte des reactivirten Bundestags aber waren den mecklenburgischen Feudalen höchst willkommen. Alle Beschlüsse dieser Art wurden prompt ausgeführt und noch mit einigen verschärfenden Zuthaten ausgestattet. Je gründlicher die Freiheit der Presse vernichtet und die Versammlungen und Vereine zu politischen Zwecken ferngehalten wurden, desto erfolgreicher hoffte man sich jeder neuen constitutioncllen Anwandlung erwehren zu können. Zwar war bei Wiederherstellung der alten Landesverfassung die Zuficherung einer Verfassungsreform ertheilt und auch noch später ausdrücklich wiederholt worden. Allein von einer Erfüllung dieser Zuficherung war um so weniger die Rede, als durch die neuen Gesetze über die Presse und das Versammlungs- und Vereinsrecht Grenzbotm IV. 18l>6, 2