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Die innern Fortschritte Rußlands.
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Dem Gutsbesitzer verbleibt nach der neuen Gesetzgebung von 1861 innerhalb gewisser Grenzen die gutsherrliche Polizei in der Gemeinde, und er hat das Schutzherrnrecht über dieselbe und somit die Aufsicht über die Erhaltung von Ruhe und Sicherheit, aber nur so lange, als die Gemeinde ihm das ihr zugetheilte Land noch nicht abgekauft hat, was jetzt bereits in sehr vielen Fällen geschehen ist. Demnach hat der Starost des Dorfes ohne Verzug die Anord- nungen des Gutsbesitzers in dieser Hinsicht zu vollstrecken. Als Schutzherr hat der letztere ferner das Recht, über etwaige unregelmäßige Vertheilung der Leistungen und Abgaben, sowie über andere Unztbühr bei den Behörden Beschwerde zu führen, und weiter steht ihm zu, ihm nützlich scheinende gerichtliche Schritte für die Gemeinde oder für Einzelne zu thun. Er kann Mittheilung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung verlangen, und wenn er darin etwas die Gesetze, das Wohl der Bauern oder sein eignes Recht Verletzendes findet, sich der Vollstreckung widersetzen und den Fall vor den Friedensrichter bringen. Mit der Gemeinde verkehrt er durch den Starosten. Er darf seine Rechte durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.
Für die Staatskasse und die Provinzialkassen haben die befreiten Bauern folgende Leistungen zu entrichten: 1) die KoPfstemr, 2) die Beiträge zur Sicherung des Lebensmittelvorraths. Z) den Beitrag für die Anfertigung der Abgabenregister. Diese Leistungen werden nach der Größe der den« Bauern zu beständiger Nutznießung verliehenen oder von ihnen, eigenthümlich erworbenen Ländereien berechnet. Die Erhebung geschieht durch den Starosten oder durch den Steuereinnehmer, falls die Gemeinde einen! solchen angestellt hait. Die innern Bedürfnisse der Gemeinden sind, «von denselben besonders aufzubringen. Dieselben können je nach ihren Mitteln für Kirchen und Schulen und Andere öffentliche Anstalten Steuerw! unter sich einführen. Zu ihren Lasten gehören die Kosten ihrer Verwaltung, der Impfung und ähnlicher medicinifcher Maßregeln, der Getreidemagazine, der Gemeindewege, der Wasserläufe auf dem Gebiet der Gemeinde, der Armen- und Waisenversorgung und der Anstalten gegen Brand, Überschwemmung und Heuschreckenverwüstung. Die Steuern divser Art können, je nach ihrer Natur und dem Beschlusse der Gemeinheit in Geld oder in rmturs, entrichtet werden.
Grmzbotm III. 1866. 32