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Regierung und Parlament in Italien.
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Negierung und Parlament in Italien.

Die Verlegung der Hauptstadt Italiens nach Florenz hat eine eigenthüm­liche Wirkung gehabt, aus die man nicht gefaßt war: sie hat den piemonte- sischen Einfluß in der Regierung des Königreichs verstärkt. Genau das Gegen­theil der beabsichtigten Wirkung ist eingetreten. Denn wenn jene Maßregel zunächst den Zweck hatte von Rom abzulenken, so war dies nur dadurch möglich, daß für das Königreich ein natürlicherer Mittelpunkt ausersehen wurde als Turin, daß die Hauptstadt von der nordwestlichen Grenze nach der wirklichen Mitte der Halbinsel gerückt und damit der üble Schein beseitigt wurde, als ob das constituirte Königreich auch künftig nur als ein erweitertes Piemont, als Annex des subalpinischen Staats gelten solle. In diesem Sinn durste man in der Uebertragung des Sitzes der Negierungsgewalten nach Florenz die Besteglung der Einheit, die Beendigung des Provisoriums erblicken. Seltsam! Die nächste Folge war eine rückläufige Bewegung, eine enlschiednere Zurückwersung des Schwerpunkts nach Piemont denn zuvor.

Diese Wirkung war keine zufällige, wenn sie auch an einen unvorher­gesehenen Anlaß sich knüpfte. Als aus die Veröffentlichung des September- Vertrags die Emeute in Turin antwortete, mußten die Zügel der Regierung in eine starke Hand gelegt werden. Das damalige Ministerium, dessen leitende Mitglieder Mittclitaliener waren, besaß nicht die Kraft, gleichzeitig die Maßregel der Verlegung durchzuführen und den Widerstand eines gekränkten und em­pörten Municipalgeists niederzuschlagen. Es bedürfte dazu der Mittel derjenigen Provinz, welche der historische Kern des Königreichs war, und die Krone zögerte nicht, ein wesentlich piemontcsisches Ministerium zu berufen, nicht um jenen in- ternationalen Vertrag zu widerrufen, sondern um dem Widerstand zum Trotz, auf den er gestoßen, ihn durchzusetzen. Die scheinbare Anomalie konnte nicht schärfer martirt sein. In demselben Augenblick, da das Ministerium Minghettl- Peruzzi mit dem Gelingen eines wichtigen politischen Acts vor die Oeffentlich- keit trat, dessen Durchführung doch zunächst von seinen Urhebern erwartet

Grenzboten II, 1866.