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Vermischte Literatur.
Spaziergängc durch Laucnburg und Lübeck. Von Otto Glagau. Berlin, Verlag von Lcmke und Comp. 1866. 352 S. 8.
Enthält neben manchem, was nur den Verfasser und etwa seine Bekannten interessiren kann, breit erzählten Reiseerlebnissen u. s. w. auch einige Partien, für die man dankbar sein kann. Dahin gehört namentlich mchres aus den Capiteln, die sich mit Lauenbnrg beschäftigen. Im Folgenden theilen wir einige Notizen daraus mit. Das Herzogthum Laucnburg hat 22 adelige Güter, von denen 7 Allodial-, die übrigen Lchngüter sind. Das größte von allen diesen Gütern ist Gudow, welches im Südostcn des Landes sich ausbreitet und beinahe zwei Quadratmcilen umsaßt. Die Zahl der Einwohner aus dem Areal desselben betrügt über 1800. Seit Jahrhunderten befindet es sich im Besitz der Familie v. Bülow, und mit diesem Besitz ist die Würde eines Erblandmarschalls des Herzogthums verbunden. Das zweitgrößte Gut ist Gültzow, welches 17,000 Morgen groß ist und den Grasen von Kiclmanns- egge gehört. — Die rechtliche Stellung der Besitzer von adeligen Gütern ist sowohl der Landesherrschaft wie den Angehörigen der Güter gegenüber eine vielfach privi- legirte. Jene sind für ihre Person von Steuern, Zöllen und Kriegsdiensten befreit, sie haben einen eximirten Gerichtsstand und einen besonders großen Antheil an der Verwaltung und Gesetzgebung des Landes; ihre Güter bleiben von aller Einquar- tirung verschont, sie haben auf diesen und den Fluren der dazu gehörigen Dörscr allein das Necht der Jagd,, das Patronat über Kirche und Schule, die Verwaltung der Polizei und Gerichtsbarkeit, von welcher eine Appellation nur in gewissen Füllen erlaubt und selbst in diesen erschwert ist. — In den adeligen Gütern finden sich etwa 250 Handwerker und über 600 Stellcbcsitzcr, welche letzteren nach Größe ihres Besitzes eine lange Stufcnreihe bilden, indem sie in Doppel-, Voll-, Dreiviertel-, Zweidrittel-, Halb-, Viertel-, Achtel- und Sechzchntclhnsner. Grvßküthner, Mittel- käthncr, Käthncr, Anbancr, Neuanbauer und Brinksitzer zerfallen. Dominial- und adelige Bauern gcricthcn erst zu Ende des sechzehnten und im Lause des siebzehnten Jahrhunderts in Bezug auf ihren Grundbesitz und die dem Gutsherrn -zu «leistenden Dienste sowie hinsichtlich ihrer persönlichen Stellung in Abhängigkeit. Die Bauern durften ohne Genehmigung des Gutsherrn ihr Gehöft nicht verlassen, verkaufen, vertauschen, vererben, beschweren oder verpfänden. Grund und Boden nicht blos, sondern auch das Inventarium galt als Eigenthum des Gutsherrn, der Bauer hatte nur den Nießbrauch mit Ausnahme der Jagd und der Schasweide, die beide ein Vorrecht des Erstem bildeten. Dagegen stand es dem Gutsbesitzer frei, den Bauern auf eine andere Stelle zu versetzen und sein Gehöft völlig einzuziehen, wofür er ihn nach Belieben entschädigte. Dienste beanspruchte der Gutsherr von seinen Bauern