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Die Räumung Roms.
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Es ist diejenige Lösung, welcher Ricasoli neuerdings den einfachen Aus­druck gegeben hat: nicht Italien darf nach Rom gehen, sondern Rom muß nach Italien kommen.

Die Ausbildung der städtischen Grnndversassungen im

Mittelalter.

Die politischen Grundformen, in welche unsere heranblühenden Städte allmälig hineinzuleben ansingen, stimmen, wie eigensinnig und unübersehbar auch die Mannigfaltigkeit der einzelnen Raths- und Gemeindesatzungen sich dar­stellen mag, in ihren wesentlichsten Punkten überein. Diese Zusammengehörig, keit beruht in dem Umstände, daß den Verfassungen einige wenige Muster zur Grundlage dienten, nach denen sie eingerichtet und herangebildet worden sind. So wenig gewiß aber ist, ob sich die ersten Keime hierzu aus den durch die Stürme der Völkerwanderung zerstörten und entvölkerten Römerstädten herüber­retteten, so wenig Bestimmtes kann überhaupt über die innere Verfassung und Verwaltung unserer ältesten Städte aus der Merowingerperiode zur Mittheilung gelangen. Der aufkeimende städtische Verfassungsbau tritt erst im Beginn des achten Jahrhunderts mit der Gründung des großen Frankenreichs in einiger­maßen schärferen Formen hervor.

Es ist bekannt, daß die fränkisch-germanische Herrschaft überall, wo sie Wurzel geschlagen hatte, den Städten und Landschaften ihr Gepräge aufzudrücken wußte. Auf fränkischtm Fuß und sicher nur mit Beibehaltung spärlicher Bruch­theile früherer Zustände ist darum schon zu Anfang der Karolingerzeit in allen ältesten Städten die obere Verwaltung eingerichtet gewesen. Nun bestanden in jenen frühen Zeiten die öffentlichen Geldeinkünfte fast einzig in Handels- gefällen und konnten also nur in geschlossenen Orten Statt haben. Da diese Geldeinnahmen zu gewissen allgemeinen Staatsbedürfnissen unentbehrlich waren, so beruhte hierauf der Grundsatz, daß geschlossene Orte mit ihren Feldmarken nicht lehnweise veräußert, sondern anfänglich dem Reiche vorbehalten und durch unmittelbare königliche Beamte verwaltet wurden. Als Grundherr des ganzen Reichs war der König auch der Oberherr aller Städte, selbst wenn sie bei den bischöflichen Pfalzen, bei Abteien, oder neben adligen Burgen entstanden