Beitrag 
Der deutsche Handelstag.
Seite
605
Einzelbild herunterladen
 

6V5

überall anerkannte Lehre vom Freihandel. So bot er den egoistischen Tendenzen der Mehrheit ein Gegengewicht, das kein Gelehrter wie etwa Dr. Soetbeer, kein ehemaliger Beamter wie A. v. Sybel aus Düsseldorf, mit gleicher Autorität in die Wagschale werfen konnte. Seine Nachfolger werden es ihm darin schwerlich gleichthun. Das Einzige, was seinen Verlust für den Handclstag einigermaßen ausgleichen könnte, wäre eine gesteigerte Einwirkung der in Berlin ja so glänzend vertretenen volkswirtschaftlichen Kritik auf die dort jetzt versammelte Leitung. Inzwischen aber wird es überhaupt an der Presse sein, dem Handelstage ihre kritische Aufmerksamkeit zu widmen, auch wenn dieselbe den kaufmännischen Wortführern des Platzes nicht immer ganz behaglich sein sollte. Der Stand der größern Kaufleute und Fabrikanten gehört dermalen, von den Arbeiterbewegungen abgesehen, zu den verhätschelten Kindern des Staats und der Gesellschaft; Gewöhnung an etwas rauhere Luft kann ihm nur heilsam sein.

Die Staatsanwaltschaft in Preußen nnd ihre Reform.

Der Strafproceß kann auf drei verschiedene Arten eingeleitet werden. Ent­weder darf ihn der Richter nur dann einleiten, wenn ein Privatmann, d. h. der Beschädigte oder ein anderer Mann aus dem Volke, Anklage erhebt; oder es ist ein öffentlicher Ankläger zur Verfolgung der strafgesetzwidrigen Hand­lungen, zur Stellung und Fortführung der Anklage ernannt; oder der Staat überträgt, sobald ihm die Vcrübung eines Verbrechens angezeigt wird, einem Untersuchungsbeamten die Pflicht von Amts wegen den Thäter zu verfolgen. Die erste dieser drei Einleitungsfvrmen begegnet bei jedem Volke als die ur­sprüngliche und erhält sich so lange, bis die gesteigerte Staatsgewalt eine Ver­folgung der Verbrecher im öffentlichen Interesse verlangt. Hier kann die Ver­folgung nicht mehr allein vom Auftreten eines Privatanklägers abhängig ge. macht werden, weil letzteren Gleichgiltigkeit oder Furcht vor Kosten und vor Rache des Anzuschuldigenden und seiner Freunde von der Anklage leicht ab­halten, weil serner dort, wo kein Privatmann beeinträchtigt wurde, es zur Er­hebung der Anklage gar nicht kommt, weil endlich der wirklich auftretende