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Die deutsche Schillerstistung.
2.
Wir haben im vorhergehenden Abschnitt bereits einer wesentlichen Seite des Zwiespalts, wie derselbe auf der Generalversammlung vom vorigen October in Flammen ausbrach, Erwähnung gethan. Es bleibt uns in Betreff dieser stürmischen Versammlung noch übrig, die mit dem Stiftungsgrundgesetz vo>- genommenen Aenderungen naher zu beleuchten.
Das alle Statut datirt vom October 1869. Es enthält in 12 Paragraphen die Grundbcstimmungen über die Zwecke der Stiftung und über die Mittel und Formen zu deren Erfüllung. Zum bessern Verständniß der ganzen Organisation hier einige der wesentlichern Bestimmungen des Statuts. Die Schillerstiftung, am 9. Mai 1855 in Dresden ins Leben gerufen, hat sich daselbst am 10. November 1859 als eine Bereinigung von 15 (jetzt 22) Zweigstiftungen constituirt (Dresden, Berlin, Wien, München, Graz, Stuttgart, Weimar, Darmstadt, Leipzig. Frankfurt, Breslau, Hamburg, Offenbach, Nien- bürg, Koburg). Aus ihrer Mitte wählen die Zweigstiftungen von fünf zu fünf Jahren eine der Zweigstistungen als Vorort. Zwei Mitglieder dieser zum Vorort erwählten Zweigstiflung treten in den Verwaltungerath, eins dieser Mitglieder wird zugleich Vorsitzender der ganzen Stiftung. Aus den übrigen Zweigstiftungen werden ferner fünf zur Theilnahme an der Verwaltung insofern beauftragt, als sie zur Completirung des Verwaltungsrathö je eins ihrer Mitglieder zu bezeichnen haben, so daß diese fünf, sammt jenen zwei Mitgliedern des Vororts, während der nächsten fünf Jahre die Geschäfte der Stiftung zu besorgen haben. Alle fünf Jahre muß der Vorort wechseln. Sobald eine Zweigstiftung 2000 Thlr. Vermögen besitzt, kann sie ein Drittel ihrer Zinsen selbständig verwenden. Die übrigen Zinsen erhält der Verwaltungsrath zur Verwendung, resp, die am Lorort befindliche Centraltasse. Alle fünf Jahre findet eine Generalversammlung statt. Nur die Vorstände der Zweigstiftungen ^fahren die Namen der Unterstützten.
Dies Grundstatut enthält ferner im K 4 die Vorschrift für jede Zweig, stiftung, bei ihrer Regierung das Recht der moralischen Körperschaft zu er- werben. Es ist dies die vielbelcumdete „Reginungsbcstätigung". Dieselbe ist begreiflicherweise der Stiftung keineswegs aufgedrungen, sondern vielmehr von für unentbehrlich erachtet worden, und sie kann dieser Bestätigung auch schon aus dem einen Grunde nicht entratheu, weil Schenkungen von einigem Belang,