Die Politische Bewegung im Norden.
Der gesammte skandinavische Norden wird gegenwärtig von Verfassungskämpfen in Athem gehalten.
In den größten und dringendsten konstitutionellen Schwierigkeiten befindet sich Dänemark, von dessen zwei Verfassungen, der dem Königreich allein an» gehörigen vom S. Juni 1849 und der das Königreich und Schleswig um> fassenden vom 18. November 1863, die letztere seit dem vorjährigen Kriege ihren Gegenstand verloren hat, nämlich die Einverleibung Schleswigs. Die Gegner dieses eiderdänischen Grundgesetzes nahmen anfänglich an, mit dem materiellen Sinne habe dasselbe zugleich seine formelle Kraft verloren. Aber selbst das Ministerium Bluhme-David, obgleich im bewußten Gegensatz zu den Eiderdänen entstanden, mochte sich dieser Meinung nicht anschließen. So begannen denn die Verhandlungen über die Außerkraftsetzung der Verfassung von 1863 und die mehr oder weniger vollständige Wiederherstellung der Verfassung von 1849. Der letzte Winter ging damit hin, daß zwischen der Negierung und den beiden Thingen des Neichsraths. d. h. der Dänemark und Schleswig gemeinsamen Institution der Novemberverfassung, noch eine Verständigung gesucht wurde, deren Ergebniß dann noch der Zustimmung des ausschließlich dänischen Reichstages bedurft hätte. Zu einer solchen Verständigung indessen kam es nicht. Die im Reichsraths-Folkething herrschende Partei der Bauernfreunde warf ihr zwei Steine in den Weg, über welche alles Entgegenkommen der Regierung und des Landsthing stolperte. Sie behauptete erstens, daß die Regierung zunächst an den Reichstag hätte gehen müssen, als die nunmehr hauptsächlich oder allein noch berechtigte Landesvertretung; und zweitens wollte sie von der Juniverfassung, die den breiten demokratischen Stempel des Jahres 1849 trägt, wenig oder nichts preisgeben, sie vielmehr am liebsten einfach wieder in Kraft treten sehen, namentlich aber nicht einer gemäßigt- conservativen Umgestaltung des in dieser Verfassung enthaltenen Landsthing zustimmen, wie Regierung und Neichsraths-Landsthing sie wünschten. Das Landsthing der Junivcrfassung ist wenig mehr als eine zweite Auflage des Grenzboten II. 186ö. 61