Beitrag 
Zwei altjüdische Romane.
Seite
121
Einzelbild herunterladen
 

Zwei MMsche Romane.

Aus der griechisch-römischen Periode des jüdischen Volkes von Alexander bis zur Zerstörung Jerusalems sind uns mehre literarische Producte erhalten, welche nur als Romane bezeichnet werden können. Erzählungen, welche nicht unter dem Einfluß der Nationalsage, sondern frei nach der dichtenden Willkür der Versasser gebildet sind und sich höchstens in einigen Einzelheiten an eine Ueberlieferung halten. Abgesehen von einzelnen romanhaften Partien in Schriften anderer Gattung aus dieser Zeit ich erinnere nur an Einiges im Buch Daniel, namentlich das prachtvolle fünfte Capitel können wir hier vier Bücher nennen: Esther. Tobit*), Judith und das Buch des Aristeas. Ich führe die Bücher nach der muthmaßlichen chronologischen Ordnung auf. Von ihnen sind Esther und Judith ursprünglich hebräisch geschrieben, und dem Um­stände, daß ersteres Buch früh als kanonisch galt, verdanken wir die Er­haltung des Originals, während uns Judith nur in griechischer Uebersetzung vorliegt. Daß auch Tobit zuerst hebräisch oder aramäisch geschrieben war, wie man gewöhnlich behauptet, bestätigt die nähere Untersuchung nicht, welche den uns vorliegenden griechischen Text als den ursprünglichen ausweist.

Von den genannten Romanen steht das Buch Tobit bei weitem am höchsten; das Buch Judith ist ein immer noch ehrenwerthes Erzeugnis; der mattabäischen Heidenzeit, dagegen stehen die beiden anderen auf einer viel niedrigeren Stufe. Indem ich mir vorbehalte, das edlere Paar einmal später zu behandeln, wollen wir uns diesmal auf eine Besprechung der beiden anderen Bücher beschränken.

1. Das Buch Esther.

Da das Buch Esther als kanonisch in jedem Exemplar des alten Testa­mentes steht, so ist vorauszusetzen, daß sein Inhalt den Lesern dieser Blätter bekannt ist. Um jedoch ihrem Gedächtniß etwas zu Hilfe zu kommen, wollen wir kurz die Hauptzüge der Erzählung darstellen.

") Dies ist die richtige Form. Im Urtext heißt so der Vater und nur der Sohn Tobias. Grenzvoten II. 186S. 16