Beitrag 
Literaturgeschichte.
Seite
500
Einzelbild herunterladen
 

500

nach ihren antiken Elementen unbefangen darstellen will, so wird man wol zunächst die müßige Frage nach der Zurechnung der einzelnen beseitigen müssen. Es war natürlich, daß bei der Richtung des Geistes, die als Resultat des 18. Jahrhunderts gewonnen war, Goethe, Schiller und ihre Freunde nach einer Bildungöform zurückgriffen, welche dem Ideal der reinen Menschheit wenigstens am nächsten stand, und wer sie deshalb tadeln wollte, würde thöricht handeln. Wenn man indeß behauptet, daß durch diese Vertiefung in den Geist einer uns fremden Bildung, wodurch der Juhalt der Kunstwelt von dem Inhalt der Wirklichkeit getrennt wurde, ein classisches Zeitalter der deutschen Literatur in dem Sinne, wie es ini Alterthum die Griechen und in neuerer Zeit die Italiener, die Engländer, Franzosen und Spanier gehabt haben, für Deutschland unmöglich gemacht wurde, weil ein classisches Zeitalter nur das­jenige genannt werden kann, in welchem die Nation das Publicum der Poeten und das sittliche Bewußtsein der Nation zugleich der Inhalt der Poesie ist: wenn man dies behauptet und infolge dessen die spätere chaotische Verwirrung der Literatur als eine Folge des falschen Idealismus unsrer großen Dichter darstellt, so liegt darin doch wol nicht ein Tadel gegen jene Dichter, sondern die einfache Darlegung eines Naturprocesses, und Herr ChvleviuS sollte beim zweiten Theile seines Werks diese Auffassung ohne alle Beimischung eines patriotischen Gefühls einer ruhigen Prüfung unterziehen.

Länder- und Völkerkunde.

Australien. Geschichte und Beschreibung der drei australischen Kolonien: Neu- Süd-Wales, Victoria nud Süd-Australicu. Von Samuel Sidney. Aus dem Englischen von Volckhausen. Hamburg, Meißner.

Das Original hat ursprünglich einen politischen Zweck. Es galt, die Mißbräuche der Verwaltung der australischen Kolonien hervorzuheben und auf eine Abstellung derselben hinzuwirken. Allein die Schrift hat noch ein weiter­gehendes Interesse, nnd der Uebersetzer hat daher ganz recht daran gethan, si^ dem deutschen Publicum bekannt zu machen. Es ist nämlich darin eine mit Urkunden belegte, höchst ausführliche Geschichte der Ansiedlung, die auch unser deutsches Publicum ernsthaft beschäftigen muß, weil das merkwürdige Problem, wie auf einer ganz ungesunden und unnatürlichen Basis sich doch eine tüchtige Organisation entwickeln kann, scharfsinnig behandelt ist. Die erste Spur, daß die Strafe der Verbannung gesetzlich bestimmt sei, findet sich zu den Zeiten der Elisabeth, wo eine Parlamentsacte zur Verbannung der Landstreicher und Vagabunden ermächtigt. Diese Acte änderte Jacob l. dahin ab, daß die Ver-