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Das Preußische Ablösungsgesetz vom 2. März 1850, besonders mit Bezug auf Oberschlesien.
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des andern, unendlich zahlreichern Theils der Interessenten aus. In seinem Abhängigkeitsverhältniß hatte der Bauer doch fast immer so viel vom Guts­herrn erhalten, daß seine rohesten Bedürfnisse nothdürftig dabei ihre Befriedigung fanden; an den Arbeitstagen erhielt er sein Essen, er dnrfte sein Vieh im herr­schaftlichen Walde weiden, von eben da holte er sein Brennholz, meistens mußte ihm der Gutsherr sein Haus unter Dach und Fach erhalten; das Alles hört nun für ihn auf es ist ihm ja bei Ermittelung seiner Rente zu Gnte gerechnet worden, er soll nun selbstständig dastehen, von seiner Scholle oder durch frei­willige Tagelöhnerarbeit sein Brod uud baares Geld zur Bezahlung seiner Rente gewinnen; er muß arbeiten lernen auf dem Felde seines Gutsherrn hatte er das nicht gethan und spcculiren, Arbeit suchen. Das siud Forderuugcu, welche die moralische Kraft eines großen Theils jenes vernachlässigten uud ver­sumpften Volks übersteigen dürften. Die Negierung hat hier die ernstlichste Aufforderung, durch Beschaffung öffentlicher Arbeiten an Gelegenheit fehlt es nicht durch Belebung jeder Gewerblichkeit den sonst sehr schwierigen Uebergang zum Bessern zu erleichtern sie hat hier alte Sünden gnt zu machen. Hof­fentlich ist sie daranf bedacht, uud nicht etwa darauf, wie auch diesem Gesetze durch nachträgliche Revision die Spijze abzubrechen sei.

Wochenschau.

Der permanente laudstäudische Ausschuß in Kurhcsseu vor dem Kriegsgerichte. Vcrtheidigungs schrift mit an g eh ä n g t en Rcchtsgutachten der Juristcnfacultäten zu Heidelberg und Göttingcn nebst weiterer staatsrechtlicher Ausführung. Casscl, Theod. Fischer. Ein höchst lehrreicher Beitrag für die Kenntniß und juristische Beurtheilung der empörenden Vorgänge in Hessen. Wir entnehme» aus der Vertheidiguugsschrist den kurz angegebenen That­bestand.Nach der Kurhcssischen Verfassungs-Urkunde vom S. Januar 1831 §. 144 erfolgt die laudstäudische Bewilligung des StaatSbedarss iu der Regel sür die nächsten drei Jahre. Eine solche Finanzpcriode ging mit dem Jahre 1848 zu Ende. Vor dessen Ablauf mußte den Landständcn ein neues Fincmzgcsetz proponirt werden. Die Ausgaben, welche jene Zeit erforderte, waren zu sehr außerordentliche, als daß man den damaligen Bedarf zum Maßstabe eines dreijährigen Budgets glaubte nehmen zu dürfcu; auch die Eiunahmcu schienen augenblicklich zu große» Schwankungen aus­gesetzt zu sein, als daß sie für drei Jahre im Voraus festgestellt werden konnten. So einigte sich die Regierung mit den Laudstäuden über eiu Finanzgesetz für 18 49 als das erste Jahr der siebenten Finauzpcriode. Im Lause jenes Jahres legte die Negierung den Entwurf eines neuen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für 1830 und 18S1 den Landständen vor. Da die Letztem zu einer Beschlußnahme am Ende des Jahres 1849 noch nicht gekommen waren, so verfügte die Regierung einst-