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Das Preußische Ablösungsgesetz vom S. März t85«, besonders mit Bezug aus Gberschlesien.
Daß die Resultate der Landwirthschaft in Oberschlefien der natürlichen Ausstattung jener Gegend bis jetzt in keiner Weise entsprochen haben, ist hauptsächlich zwei dort herrscheudeu Uebelstäudeu zuzuschreiben: dem Vorwiegen des uuverhält- nißmäßig großen Grundbesitzes und den bis in die jüngste Zeit noch immer ungeordneten gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnissen mit ihrem ganzen Gefolge von unfreier Arbeit (Robot), uuficheru Silber- und Natural-Abgaben n. s. w. In den letzten Jahren vor 18i8 kam hierzu noch eiue unerhörte Güterspeculation, zum Theil wol dadurch hervorgerufen, daß einige Gutsbesitzer durch das Auffinden und geschickte Benutzen reicher Erz- (besonders Gälmei-) Lager in kurzer Zeit Namhaftes gewonnen hatten; diese scheinbar leichte Art, Vermögen zu erwerben, lockte eine große Zahl von Glücksrittern, mit sehr geringem, eigenem oder geborgtem Capital in dem südöstlichen Theil Oberschlesieus Güter zu kaufen, um die noch verborgenen unterirdischen Schätze ans Licht zu fördern und vortheilhaft zu verwerthen, oder noch lieber, nm den eben erstandenen Besitz in möglichst kurzer Zeit an später kommende Speculanten mit einigem Vortheil wieder zu verkaufen. Der Schwindel stieg so hoch, daß manches Gut iu einem Jahre seineu Besitzer mehr als sechsmal wechselte — dabei vielleicht zweimal durch Subhastatiou und Re- subhastatiou; wie sich dabei die Landwirthschaft befinden mußte, bedarf keiner weitern Ausführung. Einem solchen Uebel ist schwer abzuhelfen oder vorzubeugen, auch erreicht es bald von selbst sein Ende, wenn Niemand mehr Etwas dabei gewinnen kann, als ein Paar Cvmmissionaire, wenn eine genügende Anzahl Speculanten zu Grunde gegangen ist und als „abschreckendes Beispiel" dient. Die beidcu ersterwähuleu Puukte zu beseitigen, liegt in der Hand der Gesetzgebung, denn es läßt sich wol erwarten, daß die Aufhebung der Majorate den großen Grundbesitz auf eiu vernünftiges Maß beschränken werde und die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse — das hat die neueste Zeit gelehrt — sind dnrch ein vernünftiges Ablösungsgesetz wol zu ordnen. Das Gesetz wegen Aufhebnng der Majorate kam im Jahre 1848 fast in allen Deutschen Ständen zur Sprache, zur Vollendung und Ausführung gedieh es nirgend, und für die nächste Zukunft ist wol eher die Wiedereinführung bereits abgeschaffter, als die Aufhebung noch bestehender mittelalterlicher Institute zu erwarten! — Das Ablösuugsgesetz wurde zum Glück berathen und ausgegeben, noch ehe Herr v. Manteuffel den entschiedenen Bruch mit der Revolution proclamirte; es athmet den Geist jenes kurzen, vielverlästerten Vorfrühlings, es ist eine „Errungenschaft" im guteu Sinne des Wortes, ein wohlthuender Beweis, daß die Beweguugen der letzten Jahre doch etwas mehr waren, als ein wüster Traum; schon deshalb, mehr aber noch um seiner voraussichtlich guten Folgen willen ist es einer nähern Besprechung wol werth.