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Die neue Centralgewalt.
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Die neue Centralgewalt.

Wo sind die Flaggen hin, wo die Ehrenpforten und Lieder, mit denen man voriges Jahr die Wahl des Erzherzog Johann zum provisorischen Neichsverweser begrüßte? Es gilt jetzt eine nene provisorische Centralgewalt zu begrüßen, aber das Volk bleibt still, selbst die Gelegenheitspoeten sehen keine Möglichkeit sich zu begeistern. Ohne Sang und Klang, ohne jedes gemüthliche Entgegenkommen der Völker entsteht eine neue Behörde, welche die gemeinsamen Angelegenheiten Deutsch­lands und Oestreichs verwalten soll. Es ist keine Poesie bei dieser neusten Schö­pfung; hoffen wir, daß sie eben deshalb nützlicher und zweckmäßiger sein möge, als die bisherige Reichsverwaltung.

Am 13. October sind zu Wien die Ratificationsurkunden eines Vertrages zwischen Preußen und Oestreich ausgewechselt worden, welcher in 7 Paragraphen Folgendes enthält: Oestreich und Preußen übernehmen die Ausübung der Central­gewalt für den deutschen Bnnd, es ist ein Interim bis zum 1. Mai 1850. Sie thun es, um deu deutschen Bund als einen völkerrechtlichen Verein der deutschen Fürsten zu erhalten; die deutsche Verfassnngs angelegen heit bleibt un- terdeß der freien Vereinbarung der einzelnen Staaten überlassen.

An die Stelle der provisorischen Centralgewalt tritt eine Bundescommission, aus vier Mitgliedern, zwei von Preußeu, zwei von Oestreichern ernannt, sie sitzt zu Frank­furt, die übrigeu Negierungen können sich durch Bevollmächtigte bei ihr vertreten lassen. Im Fall von Differenzen zwischen Oestreich und Preußen, wird ein Schiedsgericht aus drei Bundesregierungen gewählt, von denen Preußen eine wählt und Oestreich eine, die Gewählten aber die dritte. Sobald diesem Vertrage die einzelnen Ne­gierungen zugestimmt haben, wird der Reichsverweser seiner Würde entsagen.

Das ist der knrze Inhalt des wichtigsten Vertrages, welcher dem deutschen Volke in diesem Jahre gekommen ist. Es ist nicht daraus zu sehn, wie die Ver­hältnisse, welche in die Kompetenz des alten Bundes und in den Geschäftskreis des Reichsverwesers fielen, geordnet werden sollen; weder über die deutsche Ma­rine, noch über die Bundesfestnngen, noch über ein andres Object der politischen

Differenz ist ein Beschluß gefaßt worden. Der Vertrag soll nun den Weg be- Grenzboten. iv. ig4g. 2 >