Preußische Brief e.
Sechzehnter Vrief.
Die große Woche der Patente.
Die" sonst ziemlich inhaltlosen Blätter des StaatSanzeigerS haben in der letzten Woche eine überraschende Fülle entwickelt; kann, hatte man Zeit, den Eindruck von heute in sich zn verarbeiten, so drängte sich morgen ein neues Interesse dazwischen. Es thut Noch, diese wechselnden Eindrücke zn ordnen. Wir wollen zunächst, was die preußische Regierung gethan, iu den Mittelpunkt stellen.
Folgendes sind, nackt hingestellt, die vorliegenden Thatsachen.
Preußen hat mit Hannover und Sachsen ein Schntz- und TrulMndniß geschlossen; es ist ihm in demselben die Leitung der gemeiusamcn Angelegenheiten übertragen worden, ohne daß über die Form, iu welcher dieselben berathen nnd geordnet werden sollen, oder anch nnr über den Umfang und die Dauer dcö Bündnisses etwas festgestellt wäre. Zunächst ist man nur über ein Ansträgalgericht von sieben Mitgliedern übereingekommen — drei aus Preußen, zwei aus Hanno- vc>', zwei aus Sachsen — vor welchem die gegenseitigen Streitigkeiten ausgeglichen werden sollen. Das Gericht wird vorläufig wenig zu thun haben.
Es haben ferner die verbündeten drei Ncgiernugc» an die übrigen deutschen Staaten die Aufforderung erlassen, sich diesem Bnndniß iiuzuschlicßeu. Als Beengung des Anschlusses haben sie einen Verfassung« - Entwurf ausgearbeitet, welcher zum Theil dem Frankfurter entspricht, in maiiche» wesentlichen Punkten Modifikationen eintreten läßt, vor Allem aber von dem Gesichtspunkt ausgeht, daß Oestreich an dein prvjectirten Bünduiß keinen Antheil nehmen werde.
Dieser Entwurf ist also iu keiner Weise eine re.i tsgillige Verfassung. Einmal richten sich seine Bedingungen zum großen Theil nach der Zahl der Regierungen, welche ihn annehmen. Noch aber kann man nicht einmal von Hannover oder Sachsen sagen, daß sie ihm definitiv beigetreteu wären, wenigstens hat das ^tere ausdrücklich erklärt, es gebe seine Znstimmung nnr nutcr dem Vorbehalt der Genehmigung seiner Kammern.
Aber auch nach der Einwilligung sämmtlicher Staaten soll die Verfassung M) nicht rechtsgiltig sein. Sie soll vielmehr mit den Volksrepräsentanten — die
Grrnzboten. II. IS«». ^) . .'