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es der Regierung erleichtert hat, die zweideutige Politik, die sie namentlich ihren Anhängern in Frankfurt gegenüber getrieben, weiter fortzuführen. Es kam hinzu, daß es damals den Anschein hatte, als ob die verfassungsmäßigen Gewalten der deutschen Königreiche sich gegen das Gagernsche Programm aussprächen. Mit der definitiven Feststellung der Verfassung aber uud mit dem Eindruck, deu die Aufnahme derselben von Seiten des Königs in Deutschland erregte, änderte sich die Sache. Die Volksrepräsentanten der gesammten deutschen Staaten erklärten ihren Willen, die von der deutschen Nationalversammlung entworfene Verfassung für rechtsgiltig zu erachten — ob sie es auch ohne diese Zustimmnng war, ist eine ebenso zweifelhafte und unerhebliche Frage, als bei der Konstitution, welche Mantenffel und Genossen dem preußischen Staat octroyirt haben. Als die sogenannte Rechtspartei in der Paulskirche, von Vinke geleitet, gegen deu Anspruch der Nationalversammlung, ausschließlich über die deutsche Verfassung entscheiden zu wollen, Protest einlegte und den Regierungen der einzelnen Staaten das Recht vindicirte, ihre Stimme dabei abzugeben, so meinte sie damit die cvnstitutio- uellen Negierungen d. h. die aus der Majorität der Volksvertretuugeu hervor- gegangenen Ministerien. Die reinen Noyalisten aber verstehn nnter Negierung nichts anders, als die Person der Gesalbten und eö ist eine Jncvnsequenz, die lediglich aus der Kürze und Ungewohntheit ihrer neuen Herrschaft zu erklären ist, wenn sie nicht auch für sämmtliche Agnaten der regierenden Fürsten das Recht in Anspruch nehmen, durch ihr Veto die deutsche Verfassung aufzuheben, wie es ja im Jahr 1838 mit der hannöverschen Verfassung der Fall geweseu ist. Gegen diese Partei von Gottes Gnaden ist mit Gründen nicht zu streiten, denn sie bewegen sich in dem transcendenten Gebiet des uumittelbaren göttlichen Einflusses, gegen sie gelten andere Waffen. Wer sich dagegen an das coustitutivuelle Princip hält, wird nicht in Abrede stellen können, daß die preußische Regierung die Verpflichtung hatte, ihren definitiven Entschluß iu Beziehung auf die deutsche Angelegenheit den Kammern znr Begutachtung, resp. Genehmigung vorzulegen, daß daher, als die Regierung diese constitutionelle Pflicht versäumte uud im Gegentheil andeutete, sie werde sich „niemals, niemals, niemals!" von den Fluchen der Volks- meinnng treiben lassen, die Kammern vollständig in ihrem Rechte waren, ihre Auffassung der Frage durch einen bestimmten Beschluß zu formnlireu. Wenn dagegen die Regierung, gleich nachdem sie die Kammer aufgelöst, ihre definitive Erklärung an Frankfurt abgab, worin sie erstens die Neichsverfassung, zweitens die auf Grund derselben dem Köuig vou Preußen übertragene Kaiserkrone ablehnte, so ließe sich allenfalls über die Berechtigung des letzteren streiten, da hier eine bestimmte Persönlichkeit in Betracht zu kommen scheint; ich sage scheint, denn gesetzt, Friedrich Wilhem IV. wäre der Ueberzeugung, er könne die dem König von Preußen übertragene Kaiserkrone nicht annehmen und gesetzt, der preußische Staat wäre der Ueberzeugung, daß sein König die deutsche Kaiserkrone tragen müsse, so