49
V o t »» m
in Sachen des Geh. Obertribunals und der Oberlandesgerichte zu Münster, Ratibor und Bromberg wider die Herren Waldeck, v. Kirch- mann, Tennne und Gierte.
Bekanntlich gehörten die Verordnungen vom 29. März 1844 über das gerichtliche und Disciplinarstrafverfahren gegen Beamte »nd das bei Pensionirungen zu beobachtende Verfahren zu denjenigen Gesetzen, welche allgemein in der öffentlichen Meinung Anstoß erregten. Sie vernichteten die Unabhängigkeit des Nichterstan- des, welche bis dahin als eine Art Surrogat für eine freie Verfassung galt. Kanin hatten daher die Märzereignisse stattgehabt, als die Verordnung vom 6. April 1848 über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung diese Gesetze in Beziehung ausden Richterstand außer Kraft setzte. Unsre neue Verfassungsurkunde vom 5. December garantirt gleichfalls im Art. 8K die Unabhängigkeit des Richterstandes, und läßt Amtsentsctzung, Suspension, unfreiwillige Versetzung oder Penflonirnng nur durch Richterspruch eintreten. Verfassungsmäßig ist also den Nichtern ihre alte Unabhängigkeit wieder gegeben; aber schon erhebt sich aus der eignen Mitte des Richterstandes ein neuer Feind wider dieselbe, ein Feind, eben so gefährlich, als die Willkür des zu Grabe getragenen romantischen Staates: die Wuth politischer Verfolgungssucht. Wir haben hier die bekannten Demonstrationen des Geheimen Obertribunals und der Oberlandesgerichte zu Münster, Ratibor und Bromberg gegen ihre Mitglieder und resp. Chefs, Waldeck, v. Kirchmann, Temme und Gierke im Auge. Der Staatsanzeiger eröffnet seinen Lesern zugleich die erfreuliche Aussicht, sie später wohl noch mit mehrern solchen Vorstellungen unterhalten zu können.
Wir sind eben kein Freund der seligen Nationalversammlung, wir mißbilligen entschieden die Rolle, welche die Herren Waldeck und Temme als Volksvertreter gespielt haben, wir stehen auch keineswegs auf der Höhe der politischen Ansichten des Herrn v. Kirchmann, und halten den Steuerverweigerungsbeschluß, an welchem alle vier Herren Theil genommen haben, weder aus gesetzlichen noch politischen Gründen für gerechtfertigt. Trotzdem erachten wir diese auf die früheren Abgeordneten gerichteten Angriffe für durchaus verwerflich, und rufen die öffentliche Meinung wider die vier hohen und höchsten Gerichtshöfe in die Schranken. Sollten derartige Demonstrationen, welche einen traurigen Beweis dafür liefern, daß selbst die obersten Schichten unsrer Gesellschaft noch weit davon entfernt sind, eine vernünftige Freiheit ertragen zu können — den beabsichtigten Erfolg haben, dann bleibt die Unabhängigkeit der Richter eine ganz illusorische. Neben dem Gesetze
Srenzboten. l. IS4S. 7