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Ueber den Schutz der Deutschen im türkischen Reiche.
Von einem früheren Generalconsul im Orient,
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Die bedeutende Anzahl der in der Levcmtc sich aushaltenden Individuen und Familien, welche bisher unter verschiedenen Titeln den Schutz der fremden Consulate als deren Unterthanen genossen, und der Mangel an gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Nationalität solcher Protegirtcn, dürste der Sorge des deutschen Parlaments ein hinlänglich wichtiger Gegenstand erscheinen und bei Abfassung eines definitiven Reglements für die (Konsulate in der Levante in Betracht gezogen werden.
In früheren Zeiten, als noch fast sein einziges vaterländisches Etablissement in der Türkei vorhanden war und beinahe keine nationale Schiffahrt nach der Levante exiftirte, wo es sich blos darum handelte, die nöthigen Artikel ans diesen Ländern, gleichviel durch wen zu beziehen, zu jeuer Zeit wurde dieser Verkehr größtenteils den Eingcbvrnen der Türkei und namentlich den Griechen überlassen, und damals mochte es für unsere mit diesen Gegenden zn unterhaltenden Handelsverbindungen vorthcilhaft sein, solchen fremden Individuen sogenannte Schutzbriefc oder Protectionen zu ertheilen, wodurch ihre Existenz und ihre Handelsoperationen vor den auf der türkischen Unter- thcmenschast meistens lastenden Willkürlichkeiten sicher gestellt und gedachte Individuen für den Handel gewonnen wurden.
Es war jedoch mehr die Sorglosigkeit oder der Mangel an Aufsicht von Seiten der türkischen Regierung, als ihre Bereitwilligkeit, den fremden Verkehr zn begünstigen, welche die Verleihung ähnlicher Protectionen durch geranme Zeit zuließ, ohne Einspruch dagegen zu erheben.
Allein heut zu Tage, wo deutsche Schiffe die Gewässer der Levante mehr besuchen und sich sast in allen Skalen der Levante fremde Etablissements gebildet haben, wo andererseits die türkische Regierung grvßtentheils von fremden Nathgcbern geleitet, in allen Zweigen der Administration Reformen einzuführen nud die in den europäischen Staaten bestehenden Einrichtungen nachzuahmen beflissen ist, wo sie namentlich den fremden Nationen und ihren Agenten das Recht bestreitet, den türkischen Unterthanen gewissermaßen gegen ihre eigene Regierung gerichtete Schutzpatcnte zn verleihen; hent zu Tage sind solche Protectionen unhaltbar geworden.
W unterliegt erstlich keinem Zweifel, daß ein fremdes Cvnsnlat gegen die nunmehr aufgeklärten türkischen Regierungsbeamten sein Ansehn und seinen Credit compro- mittiren würde, wenn es fernerhin darauf bestehen wollte, ottomanische Unterthanen