T a g e b u eh.
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Der Aechtsbode» und die Revolution.
Politische» ProjMMi».
„ An dem Felsen des Rechts wird das Schiff der Revolution zerschellen!" sagte Herr v. Vincke in der Nationalversammlung zu Frankfurt, im vorigen Jahre der Anwalt der ständischen Rechte gegen die Willkür der Krone, heute der Vertreter der Fürstenrechte gegen den Andrang des Volks. Dieser Standpunkt scheint in Frankfurt wenig Beifall zn finden. Der gefeierte Redner hat in der großen, aus den angesehensten Männern der Nation auserlesenen Versammlung nur einige !!l> Stimmen gewonnen. In Berlin ist das Ministerium Camphansen, das mit ungleich größerer Bescheidenheit eine ähnliche Ansicht vertrat, an seinem Rechtsprincip wenigstens formell zu Grunde gegangen, mögen die eigentlichen Ursachen auch anderwärts zu suchen sein. Es ist der Mühe werth, die Be^ rechtigung dieses Standpunkts zu untersuchen.
Der Antrag, den man in Berlin auf Anerkennung der Märzrcvolutivn stellte, war eigentlich sonderbar gesaßt. Daß eiue Revolution geschehen war, durfte man nicht erst anerkennen. Man konnte Herrn Bchrends sagen: „Ersparen Sie uns, aus Zeitungs' Nachrichten zu hören, was wir schaudernd selbst erlebt!" Daß durch diese Revolution die bisherige Staatsform vollkommen geändert war, lag ebenso Allen vor Augen, die Existenz der Versammlung selbst, in der solche Debatte geführt werden konnte, legte ein Zeugniß dafür ab. Was sollte also eigentlich anerkannt werden?j
Entweder die Rechtsgültigkcit der in Folge jener Revolution gegründeten Staatsform.
Oder die Rechtsgültigkeit des angewendeten Mittels — der Barrikaden.
Auf die erste Frage erwiederte Herr Camphausen, wenn wir seine Rede in's Logische übersetzen, Folgendes: Die Rechtsgültigkeit der in Folge der Märzrcvolution gegründeten nenen Staatsform ist von keiner Seite in Frage zn stellen. Der König hat, ohne äußerliche Nvthigung, ein verantwortliches Ministerium ernannt; er hat in Uebereinstimmung mit demselben und dem verfassungsmäßig zu befragenden Ccntrallaudtag die UrVersammlungen des preußischen Volks berufen, und aus denselben den constituirenden Reichstag hervorgehen lassen. Die Versassung, über welche sich derselbe vereinbaren wird, kann von keiner Seite angefochten werden, weder von der Krone, noch von den alten Ständen; denn die constitnirende Versammlung hat von vorn herein die freiwillige Zustimmung beider Ge-
Smizbi-Ien. IN. u