Die ostreichische Constitution.
Die Völker Oestreichs besitzen seit dem ftinfundzwauzigsten April dieses Jahres Garantien ihrer Freiheit, vor welchen sich noch vor wenigen Monaten ihre kühnsten Wünsche scheu zurückzogen; Garantien, deren Ertheilung selbst von den östreichischen Liberalen und Politikern für eine politische Unmöglichkeit gehalten wnrde. Was man in Oestreich stets für den ersten Anlaß zum Zusammensturz der Monarchie, zur Trennung der Nationalität hielt, soll jetzt dazu dienen die separatistischen Tendenzen zu Paralysiren uud den wankcndeu Grundbau des Kaiserreiches zu befestigen. Wir haben also ganz unbczweifelt eine Revolution und eine ganz radicale. Wie könnte man heute das als Heilmittel anwenden, was gestern der allgemeinen Ueberzeugung nach den Tod bringen mußte? Zwischen dem Versprechen und der Proklamiruug der Coustitution lag ein für Oestreich unerhört kurzer Zeitraum, so daß man überzeugt sein kann, die Revolution habe in ihrer Wirkung von unten hinauf bereits die letzten Bausteine, welche die Spitze der mr^ narchischen Pyramide bilden, inficirt. Die Constitution und das östreichische Volk reisten einander nicht erst langsam entgegen, jene in den Bureaus der Staats- kauzlei, dieses durch die Einflößung homöopathisch verdünnter Freiheiten; aber die Politik des ErzHauses glaubte eine Chance sür sich zu haben, wenn sie den verlangenden Nationen die ersehnte Frucht selbst vom Baume brach, und geputzt und geschält präsentirte. Der nach einem provisorischen Wahlgesetze zusammenberufene Reichstag wird daher im Namen des östreichischen Volkes die Konstitution entgegennehmen und nur einzelne Paragraphe, welche in der Verfassungs- mkunde ausdrücklich bezeichnet sind, einer Erklärung unterzieh«. Solche Punkte sind: das Preßgesctz, das Petitions - uud Associationsrecht, die bürgerlichen und Politischen Rechte der Nichtkatholikcn nnd die Aushebung der Beschränkungen in Bezug auf deu Grundbesitz, das definitive Wahlgesetz sür den Reichstag, die näheren Bestimmungen in Rücksicht dcr Verantwortlichkeit der Minister, die Institutionen der Proviuzialstände, die Municipalordnung. So wichtig es ist, daß die Entscheidung über die vorliegenden Gesetzvorschläge einem Parlamente überlassen sei, bei dessen Zusammensetzung das Princip der Volksrcpräsentation geltend