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Das allgemeine deutsche Bürgerrecht : in gewerblicher und industrieller Beziehung.
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armten und Kranken Reisegeld geben, um sie auf immer los zu werden und den grö­ßern Gemeinden aufzubürden. Was aber die Waudcrsrcihcit der Gesellen betrifft, die ebenfalls von den Polizeibehörden zum großen Nachtheil für die Entwickelung des Na­tionalreichthums bisher beengt worden, so dürfte eine besondere Beaufsichtigung und Regelung nur für diejenigen eintreten, die noch nicht großjährig sind. Nur in diesem Falle sollten die Gemeinde- und Polizeibehörden befugt sein, die Stelle der abwesenden Väter und Vormünder einzunehmen. Es bleiben nur noch die bestraften Verbrecher übrig, denen allerdings nach verbüßter Strafe schon deshalb ein gesicherter Rechtsboden eingeräumt werden sollte, damit sie wieder Muth und Lust bekommen, ihre während der Hast meistens ganz vernichteten Existenzmittel neu wieder zu begründen. Nach lan­gen Kämpfen scheint es endlich in Deutschland dahin zu kommen, daß auf die Polizei­aufsicht, die so nachtheilig und störend aus die Thätigkeit der Betroffenen einwirkt, küns­tig nur durch einen Nichtersvruch erkannt werden darf. So lange diese dauert, muß natürlich auch der Polizeibehörde die Besugniß zustehen, dem verurtheiltcn Verbrecher einen Aufenthaltsort anzuweisen. Ist aber die Frist der Polizeiaufsicht abgelaufen, so sollte auch dem Verbrecher schon aus dem juridischen Grnnde das Recht der deut­schen Freizügigkeit zugestanden werden, weil er seinen Fehltritt durch Abbüßuug der Straft vollständig gesichert hat. Nur in ganz großen Städten, wo die Aussicht schwie­riger und die Gelegenheit zu Verbrechen häufiger ist, sollte den Territorial - Regier­ungen die Besugniß zustehen, besonders gefährliche, wenn auch bereits bestraste, Ver­brecher auszuweisen. So darf z. B. in Paris kein früherer Galcerenzüchtling ohne Erlaubniß der Polizei sich aufhalten.

Von der ncncn deutschen Buudesgcsctzgebuug hoffen wir schließlich mit Zuversicht, daß sie die deutsche Einheit besonders in solchen gemeinschaftlichen Einrichtungen, die über unser Gcsammtvaterland ihre sittliche, geistige und materielle Wirksamkeit ausdehnen, suchen und finden wird. Dann wird es auch uicht zu besorgen sein, daß das für unsere künftige gewerbliche Thätigkeit so höchst wichtige allgemeine deutsche Bürgerrecht zu gering angeschlagen werden wird. Zum kräftigen Schutz desselben, so wie aller an­dern neuen Rechte und Freiheiten ist aber wie es von selbst einleuchtet, ein deutsches Reichsgericht, zu dem die konstitutionellen Kammern die Kandidaten Präsentiren, ganz unentbehrlich.

Berlin, im Monat April. v. Zchomberg-Gervasi.

Äus Prag.

Graf Stadion, cm vorsichtiger Mmm. Die deutschen Vereine und die ez-chische Toleranz. Keine Wahlen in Böhmen für daS deutsche Parlament. Eine Petition an den Kaiser.

Die östreichische Lahne.

Ich komme aus der Sitzung des Nationalcomitv. Dieselbe wurde vom Grafen Stadion, einer aristokratischen Puppe, eröffnet; ihm zur Seite war der Bürgermeister

Strvbach, welcher der wirkliche Präsident des Comites ist, während der früher gefeierte Graf Stadion nur so mitläuft. Graf Stadion eröffnete die Sitzung mit der Nachricht, daß er von der östreichischen Regierung den Austrag erhalten habe, in Böhmen die Wahlen sür das deutsche Parlament zu Frankfurt auszuschreiben, daß er aber bei dem jetzigen Zustande Böhmens dies für gefährlich gehalten und sein Bedenken nach