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des Egoismus so sehr den Verstand verlieren, daß sie durch thörichte Furcht Tausende ihrer Brüder ins Elend und sich selbst in die größte Gefahr bringen. Nein, edler Freund! Du büßest deinen Eifer hart genug, indem er dich in unerfreuliche Verbannung treibt, während wir zu Hause die Freiheit gründen. Aber sie wird bald eine Thatsache sein, die selbst die Philister nicht mehr fürchten, dann wollen wir dich zurückrufen, sie zu Pflegen. ^ ^
Das allgemeine deutsche Bürgerrecht;
in gewerblicher und industrieller Beziehung.
Zu den großen und tiefen Wunden, die das gestürzte Polizcisystem unserer Industrie und Gewerbthätigkeit geschlagen hat, gehört unstreitig auch die Hemmung der wechselseitigen Freizügigkeit der arbeitenden und industriellen Klassen in den verschiedenen Bundcsstaatcu. Obwohl das allgemeine deutsche Bürgerrecht im 18. Artikel der Bundesakte deutlich und klar vorgezcichnct ist, obwohl die Wiener Schlußakte ausdrücklich verordnet, daß erstere nur in ihrem Geiste weiter entwickelt werden dürfe, so fanden es dennoch unsere Diplomaten und Polizeimänner ihrem persönlichen Interesse angemessener und zuträglicher, das beliebte Bevormunduugssystem auch auf das natürliche Recht der Freizügigkeit anzuwenden, wodurch alle Reisenden einer tyrannischen Aussicht unterworfen wurden und eine spießbürgerliche Gemeindeverwaltung entstand, deren Gesichtskreis nicht weiter als der Schatten ihres Kirchthnrmcs reichte. Könnte man alle Ausweisungsakten der Polizei uud Gemeindebehörden zusammentragen, um statistische Listen anzufertigen, so würde man über die große Zahl derjenigen deutschen Staatsbürger erstaunen, die zwangsweise deutsche Orte verlassen mußten.
Die allgemeine Freizügigkeit unter den deutschen Stämmen ist, abgesehen von ihrer geistigen und sittlichen Bedeutung, schon in gewerblicher und industrieller Beziehung von so überwiegender Wichtigkeit, daß sie in der neuen deutschen Charte, die ohne Zeitverlust in Frankfurt berathen werden soll, nicht fehlen darf und gegen alle offenen und geheimen Angriffe gesichert werden muß. Nachdem das alte Bevvrmundungssystem auf immer, wie wir hoffen, gefallen ist, darf dasselbe weder von den Regierungen noch Von den Gemeinden, unter welchem Verwände es auch immer sei, mehr ausgeübt werden. Nur eine an staatswirthschaftlichen Blödsinn grenzende Kurzsichtigkeit kann ein solches nur bcvorworten. Ein Gewerbtrcibcnder, der an seiner freien Bewegung gehemmt ist, der keinen sichern Rechtsboden unter den Füßen hat, verliert zunächst alle Unternehmungslust, Rührigkeit und Arbeitsliebe, wozu noch materielle Nachtheile hinzukommen, die ihm durch die Ausweisung, sei es aus einem Staate oder einer Gemeinde, thatsächlich zugefügt werden. Häufig ist es denn auch in unserm Vaterlande gekommen, daß Gewcrbtreibende, die in einer Stadt ihr gutes Fortkommen begründen konnten, durch die Ausweisung an Orte gewiesen wurden, wo sie kläglich untergehen mußten. Sie wurden gezwungen alle persönliche und geschäftliche Beziehungen, die ihnen werth und lieb geworden und ganz dazu geeignet waren, ihre Existenz zu sichern, durch eine Polizei-Caprice oder eine eben so kurzsichtige als perfide Gemeinde-Chikane, aufzugeben, um, geistig und finanziell gebeugt, sich an einem ganz fremden Orte neue gewerbliche Beziehungen anzubahnen. Wie soll aber ein so Verfolgter, an dessen Her-