eine r
Worsch lä
erleichterten Anwendung der
S e
österreichischen Gesetze.
Die österreichischen Gesetze sind zahlreich, sehr zahlreich. — Sie lassen sich in Klassen erster und zweiter Ordnung unterscheiden. In erster Ordnung theilen sich die Gesetze in Administrativ-, Justiz-, Finanz-, Polizei- und Controlege- setze. Jede dieser Gattungen Gesetze zerfallt in mehrere untergeordnete Klassen. So zerfallen die Finauzgesetze: in Gesetze, welche auf den Staatscredit, in solche, welche aus die Wiener Bank, in solche, welche ans das Münz- und Bergwesen Einfluß nehmen. Sie zerfallen ferner in Tax- und Papierstempelgesetze, Tabak - und sonstige Mvnopvlsvvrschriften, Zollgesetze, allgemeine Verbrauchssteuergesetze, Accisevorschristeu, Jndensteuergesetze, Vorschriften in Bezug ans die Finanzwache, Commerzialwaarcnftempelvvrschristen, Postgefällsvorschriftcn, Lottogefällsvorschrif- ten, Dvmainenangelegenhciten, Strafgesetze über Gefallsübertretungen, Jnstruc- tionen für alle Gattungen ausübender Aemter, Verrechuuugsvorschristen, Gesetze über den Wirkungskreis der Behörden, Pensions-, Provisions- und Disciplinar Vorschriften, uicht kundgemachte Jnstrnctionen der Vorsteher u. f. w. — Die Justizgesetze zerfallen in Jurisdiktionsgesetze, in Gesetze, welche das Privatrecht bestimmen, in Prozeßordnungen, in Strafgesetze,, Leben-, Handels- und Wechsel, gesetzt, Berg- und Hnttenrechtc u. s. w. u. s. w.
Die österreichische Gesetzgebung ist seit 174V beinahe neu. Die theresianischen, noch heute völlig oder theilweise gültigen Gesetze sind in acht Octavbänden abgedruckt. Der Band hat durchschnittlich 450 — 700 Seiten. An die theresianischen
Gesetze (von >7 >».....1780) reihen sich die Josephinischen (von 1780 — 1790).
Sie nehmen achtzehn Octavbände mit durchschnittlich 800—1,200 Seiten ein. Die Gesetze Leopold II. (ans 1790 — 1792) sind in fünf 450 Seiten starken Octavbänden gesammelt. Die nach Leopold erschienenen Gesetze stehen je nach ihren Gattungen in verschiedenen Sammlungen. Die Administrativgesetze vom 2. März 1792 bis Ende 1818 nehmen 47 Octavbände ein. Der einzelne Band hat 250 bis 700 Druckseiten. Seit 1819 werden die alljährlich zuwachsenden Adminiftratw- gesetze in einem 400 —- 600 Seiten starken Octavbände herausgegeben. Die bis 183S reichende Jnstizgesetzsammlung hat Folioseiten. Ein Theil der Finanz-
»«»8. l, Rd. 43