Die Ablösung der Judenstener in Böhmen ).
Die von der Directivu des jüdischen Stcuergcfalls in Böhmen eingeleitete Totalablösung der böhmischen Judensteuer, welche nach dem Sinne der ursprünglich hierüber erflossenen allerhöchsten Entschließung nach successiven Erlässen erst in einem Zeitraum von 7 Jahren hätte getilgt werden sollen, hatte seiner Zeit harten Tadel erfahren; ja ein Korrespondent aus Prag in „Biedermanns Herold" wagte cS sogar, der Pach- tungsgesellschast geradezu eigennützige und betrügerische Absichten zu unterschieben, das Verfahren ihres Ausschusses als ans den niedrigsten Motiven hervorgegangen darzustellen und chrcnwerthe Personen in der gehässigsten Weise zu verdächtigen. Die Angegriffeneu im ganzen Gefühl ihrer Rechtlichkeit und im Bewußtsein treulich erfüllter Pflicht hatten den richtige» Takt, auf solche maßlosen persönlichen Jnvcctivcn nicht zu antworten, ihre Rechtfertigung dem Ende nnd dem Erfolge der Verhandlung zn überlassen.
Doch hat das „e-ilumni-u^! -uiclnkte^" seine Wirkung nicht verfehlt. Die Menge, die wie allenthalben, wo der Oeffentlichkeit weniger Raum gestattet, und die Freiheit
*) Zum bessern Verständniß des hier zur Sprache gebrachten Gegenstandes erachten wir es für nöthig, den in diese Angelegenheit weniger eingeweihten Leser mit folgenden Notizen bekannt zu machen. Die böhmische Judensteuer ist eine Separalsteuer, welche die böhmischen Juden außer den ander» mit den übrigen Staatsangehörigen gemeinsamen Abgaben an den Staat zu entrichten verbunden sind. Sie lastet auf ihnen ein ganzes Jahrhundert, und ihr Ursprung führt auf eine traurige Episode in der böhmische» Geschichte zurück. Die aus Böhmen im Jahre l74t von derKaiserin Maria Theresia verwiese»?» Juden erkaufte» damit ihre Rückkehr, Schutz gegen Gewalt und eine durch unzählige Erclusivgcsctzc beschränkte kümmerliche Duldung. Wie sie als eine die Gewissen belastende Steuer eine'der schimpflichsten ist, so ist sie auch durch die Modalität ihrer Anlage, Reparlirung und Einhebmig, so wie durch die mi-t der Vermögensverheimlichung verbundene Confiscation und Furcht vor Denunciation eine der drückendsten und gehässigste». Eine an das Aerar jährlich abzufindende Summe von 2IS,5vv fl. E.-M., vermehrt durch nicht unbedeutende Verwaltungskosten, wird unter drei besondern Steuerrubriken, als Vermögens-, Familien- und B e rzehru ng ssteu er erhoben. Die Regierung hatte anfangs diese Steuer in eigner Regie; aber Willküelichkeit und oft unzeirig geübte Härte der Vcrwaltungsbeamten machte in der böhmischen Judenschaft den Wunsch'rege, durch Pachtung derselben sich von Beamten-Gunst und Laune unabhängig zu erhalten, und die Gebahrung mit derselbe» sich zu vindicire». Die Regierung willigte gern in einen Antrag, der die Eindringlichkeit der Steuer in' hohen Grade sicherte und sie selber jeder weitern Mühe überhob. Die Pachtung wurde gege» annehmbare Kaution einer Gesellschaft überlassen, die Repartirung und EinHebung der Steuer einer von ihr gewählten Direktion anvertraut und der letztern'eine fast unbeschränkte Erecutivgcwalt eingeräumt-, aber die Gesellschaft mußtesich verpflichten, aus dem Pachlungsgeschäft keinen Gewinn oder wie immer beschaffenen Nutzen zu ziehen und über Einnahmen und Ausgaben jährliche Rechnungen der Regierung vorzulegen. Als Basis der Vermögens- und Familicnsteuer dienten die Selbstschätzungen'(Fassioncn). Jeder Jude war nämlich verpflichtet, ein gewissenhaft verfaßtes eidesstättiges Vermögcnsbekcnntniß einzubringen. Die Größe des auf diese Weise ermittelten Gesammtvermögcns bestimmte das als Steuer einzuhcbende Perccnt, welches bald größer, bald kleiner war, je nachdem das erstere ab- oder zunahm. Jede Verheimlichung des wahren BermögcnSstandeS, sie mochte wvh- is-i«. >. B°. 38