Tiroler Znstande
I. Das Schulwesen.
Wie in den übrigen deutschen Erbstaaten der Monarchie besteht auch in Tirol und Vorarlberg die „politische Verfassung der deutschen Schulen" eine Sammlung der seit Maria Theresia festgesetzten und vom Kaiser Franz iu neuerer Zeit bestätigten Schulverordnungen. IM Eingang zu dieser Sammlung wird erklärt: „Se. k. k. apostolische Majestät halten den Volksunterricht für eines der unentbehrlichsten Bedürfnisse des Staates und die zweckmäßigste Besorgung desselben für eine Ihrer heiligsten Pflichten. Darum soll dieser Unterricht," wie Se. Majestät weiter sagen, „auf die den Verhältnissen der Zeit und der Natur der Sache angemessenste Art ertheilt werden." Um diesen Zweck zu erreichen, hielt es der Gesetzgeber für gut, der SeelsorgS- geistlichkeit die unmittelbare Aufsicht über das Schulwesen anznvertranen; jedoch sollen „die unmittelbar höhern Aufseher" ausgezeichnete Schulmänner unter den Pfarrern, Und aus diesen soll vorzüglich jeder Dechant der Aufseher über die Schulen seines Districtes sein. Wegen der Wichtigkeit dieses Amtes sollen alle Dechante von der Landesstelle bestätigt werden. Den OrtS- obrigkciten und KreisSMtern ist bezüglich des Unterrichts , des Lehrerperso- nals und seiner Bestellung keine Macht eingeräumt; sie liegt in der Hand der Geistlichkeit — während die Organe der Staatsverwaltung für den Unterhalt der Schulen und Schullehrer, dann für die Schulhäuser sorgen dürfen (tz. 8. der polit. Verf. deutscher Schulen). Die Konsistorien, welchen die Leitung des Schulunterrichts zusteht, sind hauptsächlich auf die Empor» bringung des Religionsunterrichtes bedacht, und da die Schulvorschristcu zu diesem Zwecke „die ANHaltnng der Kinder zur Frömmigkeit und Andacht" mit Fug und Recht verlangen, so macht diese fast allein den Gegenstand der Schulbildung bei uns aus. War dies bisher in zu ansgedehntcm Maße der Fäll, indem die Unterweisung in den übrigen Schulsächcrn fühlbar zurückblieb und Beispiele genug sind, wonach die aus der Schule tretende
50*