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Wirksamkeit der Ständeversammlungen Schleswigs und Holsteins für die Associationsfreiheit und die Volksversammlungen.
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Wirksamkeit der Ständeversammlungen Schleswigs und Hol st eins

für die

Ajsociatiouofreihcit und die Volksversammlungen-

Im Königreiche Dänemark erregt jetzt ein Circulair der däni­schen Canzlei, welches denjenigen Banern, die unter adeligen Herr­schaften wohnen, und zwar in sehr bedrückten Verhältnissen, Versamm­lungen und Berathungen, namentlich unter Zuziehung gebildeter Män­ner, wegen Verbesserung ihrer Angelegenheiten durch die Gesetzgebung oder durch Privatvereinb.irung mit den Gutsherren verbietet, große Unzufriedenheit, so daß die Canzlei sich schon genöthigt gesehen hat, ihre Maßregeln auf officiellem und halbofsiciellem Wege mittelst der Presse zu vertheidigen und theilweise zu entschuldigen, was ihr aber durchaus nicht gelungen ist. Man dringt mit aller Gewalt auf die Aufhebung und macht es den im nächsten Jahre zusammentretenden Ständen zur Ehrenpflicht, die Wiederaufhebung des Verbotes, das die Canzlei selbst schon als nur provisorisch bis zur Begutachtung durch die Ständeversammlungen erklärt hat, energisch zu betreiben. Man hält ihnen dabei als ein vortreffliches Vorbild die Wirksamkeit der Schleswig-Holsteinschen Ständeversammlungen in einer ähnlichen Angelegenheit vor, und es ist fast mit Gewißheit zu erwarten, daß die beiden rathgebenden Ständeversammlungen Dänemarks, mit Aus­nahme einiger weniger adlichen Gutsbesitzer, Aufhebung des Verbotes beantragen werden, und daß die Regierung dann nachgiebt, gleich wie sie eS in den Herzogthümern gethan hat. Bedenkt man dabei, daß in Dänemark die Absolutherrschaft staatsrechtlich besteht und daß dieselbe in den Herzogthümern Schleswig und Holstein sich wenigstens fac-

Grenzbvttn, 1840. IV. 7Z