Deutsches Anwaltbnch.
Zu jedem praktischen Buche, das in Deutschland erscheint, muß man der Nation gratuliren. Die practischen Bücher sind in unserem theorienwüthigen Vaterlande spärlich gesäet. Der Deutsche, auch wenn er keine Verse schreibt, ist ein Poet, der lieber mit Träumen als mit Wirklichkeit sich beschäftigt. Man vergleiche die deutschen Bücherverzeichnisse mit den englischen und französischen und man wird ein entgegengesetztes Verhältniß in Bezug auf Theorie und Praxis finden. Bei unsern Nachbarn kommt ein spekulatives Brich auf ein halbes Dutzend Bücher, die sich mit dem wirklichen Lebensverkehr beschäftigen, während bei uns alle fünf Finger der rechten Hand mit spcculativen Zauberringen geschmückt sind und der sechste Finger, der auf das Leben zeigt, erst auf der linken zu finden ist.
Nirgends aber thun die praktischen Fingerzeige uns so noth, als in dem verworrenen Gebiete unserer Rechtsverhältnisse. Mit jedem Schlagbaum, den der Deutsche zu Passiren hat, beginnt eine andere Gesetzgebung. Das Nechtsgefühl ist bei dem deutschen Volke hauptsächlich deshalb weniger ausgebildet, als bei Engländern und Franzosen, weil die Gesetze ihm weniger bekannt und zugänglich sind. Die Presse in allen 86 Departements Frankreichs citirt ein und denselben Code und der Franzose hört von Jugend auf aus allen Enden seines Vaterlandes so oft auf einen und denselben Gesetzparagraph sich berufen, bis er ihn endlich auswendig weiß. Die deutsche Presse aber citirt ein solches Chaos aus aller Herren Länder, daß sie sich selbst nicht klar herauszufinden weiß und durch unaufgeklärte Widersprüche das Volk, statt es zu belehren, oft noch mehr verwirrt. So sieht unser politisches Leben an der Theilnahmlosigkeit des Volkes für sein Recht und bei keiner gebildeten Nation werden Cabinets-