Zur Geschichte deutschen Gerichtswesens
(Mittheilung?» aus den Protokollen eines oberschwäbischcn Klosters.) Von Sigmund Schott.
Dritte und letzte Abtheilung. Daß vas M'sche Militär durch den Stock regiert wurde, versteht sich von selbst. Auch das Reiten auf einem hölzernen Esel ist ein Strafmittel. 1792 wird eilt Contingentsreiter, „weil er Hand an sein Gewehr gelegt, sohin sein Schnupftuch zerrissen, die Hälfte davon seinem Kameraden Ströbeln mit dem Ausdruck: hier will ich Dir zeigen, was bei Soldaten der Brauch ist! hingeboten und also dadurch ihm ein Herausforderungszeichcn gegeben hat," verurtheilt, eine Stunde lang den Sattel zu tragen. Schon oben haben wir übrigens gesehen, daß das M'sche Militair zugleich als Gensd'ar- merie dient, um z. B. die Leute aus den Wirthshäusern in die Kirche zu schaffen. Auf gewisse Regeln deS Auslandes hielt man steif und fest. Schon die Sprache der Protokolle weist darauf hin. Besonders mit dem Worte salvu, venin, trieb man ordentlich Lurus; z. B. s. v. Kuh, s. v. Füße, s. v. Hemd. Bereits 1703 wird die anstößige Rede eines Jnjurianten dahin umschrieben, er habe „der ganzen Gemainde eine nicht allerdings saubere Arbevth andictieren wollen." Ueberall wimmelt es von Merkmalen, wie sehr man ans formelle Ehrbarkeit hielt. Wirklich belustigend aber wird dieser Comment im Zunftwesen, auf das wir überhaupt jetzt übergehen wollen. Dasselbe scheint eine besonders üppige Blüthe in den 1720er Jahren gehabt zu haben. Die Zunftmeister setzten für jede Kleinigkeit bedeutende Geldstrafen und zu deren Vertrinkung blaue Montage an. Als es gar zu arg wurde, schritt die Herrschast ein; die Handwerker protestirten aber; an ihrer Spitze krakeelte besonders ein Schmiedegcselle: „die Pfaffenzunft habe ihrer Zunft nichts zu befeh-