Zur Geschichte deutschen Gerichtswesens.
(Mittheilungen aus den Protokollen eines oberschwcibischm Klosters.) Von Sigmnnd Schott.
Zweite Abtheilung.
Die Gesittung der Unterthanen war im Allgemeinen sehr vernachlässigt, wie dieß schon die vielen stets wiederkehrenden Strafen wegen Schmähreden und blutiger Raufhändel beweisen. Die Wirthshäuser liefern den meisten Stoff zu Protokolleinträgen dieser Art. Prü- gclscenen zwischen Mann und Frau, zwischen Geschwistern, ja selbst zwischen Aeltern und Kindern sind nicht selten. Dieß mochte, Unterstützung auch in dem Herkommen finden, daß die Bauern bei zunehmendem Alter ihre Güter einem Kinde abtraten, aber bis zu ihrem Tode Wohnsitz und Tisch iin Hause behielten. Da mußten sich denn friedliche Interessen der Ernährer und der Ernährten, der Schwiegermütter und Söhncrinnen, des durch die Erstgeburt in den Besitz des F>ofes gekommenen Kindes und seiner ihm als Knechte und Mägde dienenden Geschwister nothwendig durchkreuzen. 1727 z. B. muß ein Bauer, der seinem Bruder im Zank ein Auge ausgeschlagen, diesem zur Vergütung einen halben Morgen Land abtreten. Die Heirath wird ganz als Zubehör zur bürgerlichen Niederlassung behandelt; man handelt ganz aufrichtig um die Mitgift: findet ein Theil seine- Gelderwartungen nicht befriedigt, so tritt er mit Angabe dieses Grundes zurück. Ausnahmen von dieser abscheulichen Prosa wird eS hoffentlich wohl gegeben haben. Wie roh es zugehen konnte, belegt so das Protokoll vom 23. September 1759. Eine Wittwe, deren Mann einen Theil seiner Verlassenschaft zu herkömmlichem Rückfalle für seine Verwandte bestimmt hatte, ward verklagt: „daß sie zur öffentlichen Aergernuß der ganzen Gemaindt so balden die Trauer abgelegt und sich, als wollte sie zu einer Hochzeit!) gehen, angekleidet