Gallisch,md Germanisch.
In dem LandtagSabschiede vom 30. Decbr. 184Z erklärte der König von Preußen den Antrag des rheinischen Provinziallandtags, einen neuen, auf die französische Gesetzgebung gegründeten Strafgesetzentwurf ausarbeiten zu lassen, um so entschiedener zurückweisen zu müssen, da Allerhöchstsie es sich zu einer Hauptaufgabe gestellt, deutsches Wesen und deutschen Sinn in jeder Richtung zu starken. Der diesjährige rheinische Landtag hat diese Erklärung in seiner Adresse verwahrend berührt und dabei hervorgehoben, daß diese Gesetzgebung seit einem halben Jahrhundert in den Rheinlandcn heimisch, in ihren ungermanischen Institutionen von andern Theilen des Vaterlandes vielfach ersehnt, in ihrem eigenthümlichen Werthe vo>l der Wissenschaft erkannt und deren Publication als rheinischpreußisches Recht verordnet sei. Daß die rheinisch-französische Strafgesetzgebung zu germanischen Prinzipien zurückgekehrt sei, möchte nicht weiter in Zweifel zu ziehen sein. Nicht uninteressant erscheint, da die Absicht des Königs dahin geht, „deutsches Wesen und deutschen Sinn in jeder Richtung zu stärken," die Untersuchung der Frage, worin deutsches Wesen und deutscher Sinn bestehe und inwiefern unsere Institutionen diesem entsprechen, inwiefern französische Institutionen deutschem Wesen mehr zusagen, indem sie deutsches Wesen in sich aufgenommen. Deshalb hat, wie Mittermai er versichert, die französische Gesetzgebung im Allgemeinen, besonders der coilo civil, bei denjenigen deutschen Volksstämmen, die mit ihr bekannt geworden, soviel Anklang gefunden, weil altfränkische, also germanische coutumes in ihr aufgenommen. Damit übereinstimmend behauptet Gaupp: der co^e hat ja in vielen Hauptlehren, z. B.