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Die preußischen Provinzialstände und die Reichsstände.
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Die prensiischen Provinzialstände und die Reichsstände.

Dieselbe Macht der Geschichte, welche an die Stelle der überlieferten Sitte die Gründe wä­gende Einsicht gesetzt hat, und eine öffent­liche Meinung an die Stelle der Stan- dcßmeinung eben sie ist es, welche die alten Landstände zusammenrücken heißt zu einer Volksvertretung, die allgemeinverbindliche Gesetze und Gcldabgaben bewilligt.

Dahlmann.

Die preußischen Provinzialstände sind wederProvinzialstände im Geiste der ältern deutschen Verfassung", noch entsprechen sie der Eigenthümlichkeit des Staats" und demwahren Bedürfniß der Zeit." Nnch der ältern deutschen Verfassung hatten die Stände daö Recht der Steuerbewilligung. Die Steuerverweigcrung war rcichsge- setzlich anerkannt, wie I. I. Moscr beweist.Das wichtigste Recht der Landstände", versichert der kurhannoversche Kanzler Struben,besteht darin, daß ohne ihre Gcnchmhaltung keine Steuern von den Unter­thanen beigetrieben werden können." Die Provinzialstände entsprechen der Eigenthümlichkeit des preußischen Staates nicht, der durch Cen­tralisation aller Kräfte erstarkte, indem sie statt zur Einheit zur Auf­lösung des Staates in Provinzen führen. Sie sind demwahren Bedürfniß der Zeit", das keine Standes- und Kastenunterschicde an­erkennt, das eine gleiche Berechtigung Aller fordert, nicht gemäß. Die Provinzialstände haben nur das mit der ältern deutschen Verfassung gemein, daß nicht das Volk, sondern Particularinteressen einzelner verschieden berechtigter Stände und Provinzen durch sie vertreten wer- den, wodurch ein Geist der Versumpfung in Privat-, Standes- und