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Historische Schriften.
Das Zchntrccht der evangelischen Landeskirche in Siebenbürgen. Eine rcchtSgeschichtlichc Abhandlung vom Gymnasialdirector T eutsch in Schäßburg. Schäßburg, Habcrsang. — In das öde, menschenleere Siebenbürgen bcries König Gcisa II. um die Mitte des 12. Jahrhundcrs deutsche Einwanderer, treu dem Princip seines Hauses, das .seit die Magyaren Pannonien eingenommen, fortwährend in Kolonisten ein Mittel der Machtstärkung gesehn. Diese Kolonien bevölkern und schützen mit ihren Burgen das Land vom untern Mieresch, von West nach Ost ein großes stehendes Heerlager, viele Meilen bis an den Alt und das Seklerlcmd. Zwei Mcnschenalter später vcrgabtc König Andreas II. im Südostcn Siebenbürgens den deutschen Rittern das Burgenland zu dem klar ausgesprochenen Zweck des Grenzschutzes; als sie wenige Jahre daraus (1225) das schöne Bcsitzthum, das sie der Oberhoheit der ungarischen Krone zu entziehen versucht, verlassen mußten, blieben doch die deutschen Einwanderer darin zurück, um das Werk der Ritter nicht unwürdig sortzuscizcu. So kamen in wenig mehr als zwei Menschcnaltern zahlreiche deutsche Kolonien nach Siebenbürgen, die in der Folge zum sächsischen Volk, zur dritten ständischen Nation des Laüdes zusammenwuchsen, in dem sie sich mit tiefgehendem Einfluß auf seine Entwicklung erhalten haben, fast wunderbar in der ganzen Eigenthümlichkeit des deutschen Volksthums bis auf diesen Tag. Von den Institutionen, unter deren Schutz ihnen so Großes gelang, ist als Glied in der Kette ihrer kirchlichen Verfassung das Zchntrccht eine der bedeutendsten: jene deutschen Kolonisten waren keinem Bischof zchutpflichtig, also auch dem sicbenbürgischcn nicht, dcm sie ursprünglich gar nicht unterstanden, sondern entrichteten den Zehnten ihren eignen cremten Psarrcrn. Die ganze Rechtslage bictct so viel Eigenthümlichkeiten dar, die Versassung der neuen deutschen Kirche am äußersten Ende der abendländischen Christenheit ist vom gemeinen Recht jener Zeit so sehr verschieden, daß eine Darstellung derselben als ein wichtiger Beitrag für die Kulturgeschichte im Allgemeinen betrachtet werden kann. —
Geschichte der Staatsverändcrung Norwegens im Jahr 18 14. Vom Amtmann G. P. Blom. Mit Actcnstückcn. Lcipzig, I. I. Wcber. — „Mchr als vierzig Jahre, „sagt der Verfasser", sind verflossen, seitdem Norwegen mit Schweden verbunden, und von demselben Könige, doch nach seiner sich selbst gegebenen Verfassung, regiert worden ist, und jetzt ist die Zufriedenheit mit diesem Verhältniß allgemein. Zwar hegten mehre im Anfang hinsichtlich dcr Absichten Schwedens mit Norwegen Argwohn; zwar konnte dcr alte eingewurzelte Nationalhaß nicht augenblicklich erlöschen; allein allmälig verschwand dcr Unwille, und die Bestrebungen mchrcr, sowol schwedischer als norwegischer Publicisten, Mißtrauen einzuflößen, waren vergebens. Die Conflicte, welche die verschiedenen Verhältnisse zwischen beiden Nationen veranlassen konnten / wurden immer mehr und mehr gelöst, und jetzt erfreut man sich einer brüderlichen Harmonie, da man einsieht, daß die Vereinigung zur gegenseitigen Sicherheit und zum Glück sührt. — Norwegen hat in dieser Periode nach allen Richtungen hin unberechenbare Fortschritte gemacht. In der langen Reihe von Fricdensjcchrcn haben sein Handel, die Schiffahrt und alle übrigen Nahrungs-