Zur Reichsfinanzreform
ie Thronrede, mit der am 3. Dezember der Reichstag eröffnet wurde, sagte über die Reichsfinanzreform: „Das Bedürfnis einer bessern Ordnung der Neichsfinanzen und des finanziellen Verhältnisse? zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten hat sich immer mehr geltend gemacht. Wenn auch eine durchgreifende organische Reform Mrzeit noch nicht erfolgen kann, so soll sie doch einstweilen durch Beseitigung ^er bestehenden größten Übelftäude wenigstens angebahnt werden. Zu diesem Zwecke wird dein Reichstag ein Gesetzentwurf, betreffend die anderweite Ordnung Finanzwesens des Reichs, zugehn." Dieser Gesetzentwurf ist dem Reichstage l^w. zugegangen.
Paragraph 1 des Gesetzentwurfs hat folgenden Wortlaut! Die Vorschriften über die Überweisimg eines Teils des Ertrags der Zölle und ^"^ksteuer, dann des Ertrags der Stempelabgaben an die Bnndesstaaten (§ 8 »es durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885, Reichsgesetzbl. S. 111, verdeutlichten Zvlltarifgesetzes, Z 55 des durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1900, ^enhsgesejM. S. 275. veröffentlichten Neichssteinpelgesetzes) sowie die Bestimmung ^ . Gesetzes, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen 'w Uberweisiingssteiiern zur Schuldentilgung, vom 28. März 1903 (ReichsgescM. ' u>9), werden aufgehoben.
^ kl ^ Bedeutung dieses Paragraphen liegt in der durch ihn beabsichtigten der ^ ^"ckensteinscheil .Klausel — wonach bisher die Erträge der Zölle,
^ ^.abaksteuer, der Stcmpelabgaben und der Branntwcinverbrauchsabgabe nebst wird ^ ^^"^ Mark übersteigt, den Bundesstaaten überwiesen
die R ' '""^ ^ Tabaksteuer uud die Stempelabgaben betrifft, während
ichx^'/'^^^'^^'branchsabgabe Zuschlag fernerhin ganz den Buudcsstaaten Klauss t" Überweisungen'auf Grund der Franckcnsteinschen
fahr i ql!?^" ^ ^ Etatsjahr 1880/81 auf 38,2 Millionen, im Rechnungs sind s' voraussichtlich 542 Millionen ausmachen, und für 1904
ab s k ^ ^^^'^ Millionen berechnet. Der Ertrag der Branntweinverbrauchs' 6" e ,st dabei für das Rechnungsjahr 1904 mit 106 Millionen angenommen. ^ ums geht die kalkulatorische Tragweite des Eutwurfs ohne weiteres hervor. — w Paragraph 1 ^ - ' ^ wgrapy 2'des Ges Grenzboten IV 190Z
araa - ^"^^^^ ^ des Entwurfs außerdem ausgesprochne Aufhebung vv» G«nÄ^? Gesetzes betreffend Verwendung von Mchrertriigen der Reichs-
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