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Der Zeugmieid im Zivil und im lnirgerlichmi Strafprozeß
Übermuts hoch gehn, sind sie mimeutlich für alle im Osten weilenden Deutschen eine wohltätige Erscheinung. Ihr Hauptunglück ist, daß sie zu zahlreich sind. Da sie meist schon in sehr jungen Jahren heiraten, ist ihre Familie fast in allen Fällen sehr kopfreich, und ihre Zahl ist in einem unglücklichen Verhältnisse gestiegen. Dazu sind im letzten halben Jahrhundert starke Einwanderungen nach Galizieu gekommen, namentlich aus den Balkanlündern; auch als Kaiser Alexander der Dritte vor zwanzig Jahren drakonische Verfügungen gegen die Jnden erließ, kamen sie massenhaft aus Rußland nach Galizieu und vergrößerten dort den ohnehin schon überaus hohen Prozentsatz der Juden unter der Bevölkerung. In neuster Zeit kommt auch noch der Zuzug aus Bulgarien. Es ist leicht begreiflich, daß für die heimischen Juden diese Zuwanderung fremder höchst unwillkommen ist; ans einer Versammlung von Vertretern israelitischer Kultusgemeindell Galiziens in Lemberg sprach man sich vor zwei Jahren anch gar nicht gastfreundlich gegenüber den rumänischen und den bulgarischen Stammesgenossen aus. Eine weitere Einwanderung wäre für das Wohl des Landes und auch für die Gesamtmonarchie eine Verlegenheit. Es gibt jetzt schon Ortschaften in Galizieu, die kaum fünfhundert Einwohner haben, nud in denen es doch zwanzig lind mehr jüdische Kramläden gibt, die zugleich Winkelschünken sind.
(Schluß folgt)
9er Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen
Strafprozeß
ie Klage über die Häufigkeit des Verbrechens des Meineids ist nicht verstummt. Sie ist auch heute noch ebenso berechtigt, wie sie es vor Jahren gewesen ist, wenn mich nach den neuesten Feststellungen erfreulicherweise ein Rückgang darin verzeichnet werden kaun; denn nach den Mitteilungen, die Professor Kahl
kürzlich bei den Verhandlungen des „Evangelisch-sozialen Kongresses" in Darmstadt gemacht hat, sollen die Bestrafungen wegen Meineids in Deutschland von 1011 im Jahre 1882 auf 761 im Jahre 1902 gesunken sein.
Inwieweit dabei die in einer Verletzung des Zeugeneids bestehenden im Verhältnis zn den sonstigen Eidesverbrechen beteiligt sind, ist nicht mitgeteilt worden; aber wenn auch wirklich eine sehr große Abnahme dieser Verbrechen nachweisbar sein sollte, so bleibt doch immer noch Anlaß genng übrig, den Ursachen dieser Verfehlung und den Mitteln zur Herbeiführung einer weitern Besf erun g na chzuforsch en.
Daß sie sich im letzten Gruude aus der menschlichen Natur, aus dem Mangel an sittlichem Ernst, an Religion und an Rechtssinn erklärt, bedarf freilich keiner nähern Untersuchung. In diesen Beziehungen Wandel zu schaffen, muß man der Volkserziehung überlassen; die vorliegende Untersuchung dagegen