Gsfizierstcmd, Beamtentum und Raufmannschaft
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deutsches Wort, Durch keinen Richterspruch der letzten Jahre hat sich die große Masse der Deutschen in ihren tiefsten Empfindungen herber verletzt gefühlt als durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in der Polensprachenfrage; es hat darin, mochte der Wortlaut auch uoch so sehr juristisch schlüssig scheinen, einen Sprnch Rechtens nicht zu finden vermocht. Das sachlich begründete Volksgefühl ist wieder einmal dem formalen Urteile des grünen Tisches gegenüber im echten Rechte gewesen. Das ist hier mit juristischer Erörterung uachzuweiseu unternommen worden. Ob es gelungen ist, mag jeder, Jurist oder Laie, nach seinem eignen Ermessen beurteilen. Wäre es auch nicht geglückt, es käme nicht einmal so viel darauf an; das Volksempfinden behielte doch Recht. Auf der flachen Hand liegt, daß es ein Unfug ist, wenn im Herzen Deutschlands, in seiner Hauptstadt, wenn auf uralt deutschem Kulturboden wie der Dortmunder roten Erde vor aller Welt in einem Idiom verhandelt wird, dessen Sprecher dem Deutschtum todfeind sind. Solches Gebaren für rechtlich zulässig zu erkläre», geht allem vernünftigen Denken gegen den Strich. Das aber ist der ethisch durchschlagende und somit für ein Kulturvolk entscheidende rechtliche Grund zum Abtun eines solchen Gebarens, zum Abtun auch eines jeden, solches Gebaren deckenden und damit die Volksknltur an der Wurzel schädigenden Spruchs, und wäre er mit noch so vielen formgerechteu technisch-juristischen Tifteleien ausstaffiert. Das steht freilich in keinem Gesetzesparagraphen geschrieben; jedoch, els otc^oc,- «^sroc,- «lUt^LsF««, ?re^.t sagt schon Vater Homer, und der war wohl doch
klüger als Gneist und Genossen. Im Deutschen Reiche heißt unbedingt der allerdings unausgesprochene, aber nur wegen seiner Selbstverständlichkeit nicht noch erst ausdrücklich ausgesprochene Eingangssatz aller Gesetze: Dieses Gesetz ist erlassen znr Pflege deutsche« Wesens. Znm unbedingten Schaden deutschen Wesens aus einzelnen und vereinzelten Gcsetzesbrocken für Polenwohl einen Rechtsschutz zu formeu, ist eiue vollkommene Verfehluug gegen das ewiglich für alles deutsche Leben höchste Gesetz.
Offizierstand, Beamtentum und Kaufmannschaft
Von einem rheinischen Richter
n einer verbreiteten deutschen Tageszeitung klagte vor einiger Zeit ein Leser darüber, daß das preußische Offizierkorps in hohem Grade unter der Macht des modernen Plutokratismus zu leiden habe.
Die Ursache dieser Erscheinung war nicht erklärt. Jedoch scheint sie nicht schwer zu finden zu sein. Und da sich ihre Folgen nicht auf das Offizierkorps beschränken, sondern da durch die Beeinflussung des Offizier- korps auch andre Stünde in Mitleidenschaft gezogen werden, haben auch deren Angehörige ein Interesse daran, die Frage näher zu prüfen.