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Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung : ein Beitrag zur Gefängnispsychologie
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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

gestechte macht, er verdient doch täglich eine Kleinigkeit, je nach seinen Leistungen vielleicht zwei bis zwanzig Pfennige, und nach ein paar Tagen ist er imstande, denen da draußen ein Lebenszeichen von sich zu geben. Nach zwei oder drei Wochen kann er sich vielleicht sogar schonZusatznahrungsmittel" kaufen, deren er zur Erhaltung seiner Kräfte dringend bedarf, denn die Gefängniskvst ist fürchterlich schlecht und nahrungsstoffarm. Um sie zu ergänzen, können sich die Gefangnen wöchentlich ein oder zweimal von einein Teile ihres Arbeitsver­dienstes gewisse Nahrungsmittel, wie Brot, Wurst, Schmalz, Speck, Heringe usw., zu bestimmten, keineswegs billigen Preisen von der Gefüngnisverwaltung kaufen, die mit diesem Handel noch ein kleines Geschäft macht. Es liegt in dieser Ein­richtung ein starker Antrieb zur Arbeit, die ja von keinem Untersuchungs­gefangnen erzwungen werden darf. Wer sich nicht zu ihr bequemen und sich durch die dafür bezahlten paar Pfennige nicht die Möglichkeit znr Beschaffung von Zusatznahrungsmitteln verschaffen mag, dem zernagt bald wütender Hunger den Leib.

Daß der unbemittelte Untersuchungsgefangne nicht in der Lage ist, sich einen Verteidiger zu bestellen, der doch in manchen Füllen viel zur Abwendung oder Abkürzung der Haft tun kann, dürfen wir hier nur andeuten, dn diese Frage über den dieser Betrachtung gestellten Rahmeu hinausreicht. Wollen Nur auch, wenngleich mit einigem Bedenken, annehmen, daß sich die Behandlung des Unbemittelten durch das Gefängnispersonal von der in nichts unterscheidet, die bemittelten oder den sogenannten höhern Ständen angehörenden Gefangnen zuteil wird, so bleibt doch noch mancherlei, wodurch sich die Lage des unbe­mittelten Untersuchungsgefangnen ungünstiger gestaltet. Dahin gehört z. B., daß er sich, um bei der Arbeit den einzigen Anzug, den er mithat, nicht ganz zu­grunde zn richten, bald genötigt sieht, um Gefängniskleidung zu bitten, und daß er, sobald die Haft eiue Woche übersteigt, auch seinen Ekel gegen die Gefängnis­wüsche wird überwinden müssen.

(Fortsetzung folgt)

ur preußisch-polnischen ^prachenfrage

von Ludwig Trampe

(Schluß)

n der Zweiten Kammer hat sich die Sache nicht anders, nur noch schärfer abgespielt. Das zeigen ihre Verhandlungen vom 2. Oktober, 10., 17. und 18. Dezember 1849 und 13. Februar 1850. In ihnen sind, abgesehen von weniger wichtigen nnd zurückgezognen, vier leitende Anträge gestellt worden. Jciniszewski hat denselben Zn­satz zu Artikel 1 der Verfassung verlangt wie von Pilaski in der Ersten; er hat dazu ein im Wortlaute genau dem seines Stammgenossen gleichendes Aiuen- dement eingebracht. Zoltowski hat, als es sich um Wahlen znm Erfurter Parlament in dem zu Deutschland gezognen Teile Pvsens handelte, die Kammer