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Die Komödie auf Aronborg
Stab „der Amtsstab des Nichters ist, im Einklänge mit der Bedeutung des Stabbrechens stehn muß, so folgt, daß das Brechen des Stabes sich einerseits auf den Richter, andrerseits auf den Verbrecher beziehen muß, mit einem Wort, auf das Verhältnis, in dem beide zueinander stehn. Der Richter wird nach dem Breche» des Stabes nicht mehr den Verbrecher richten, und der Verbrecher beim Nichter kein Recht und keinen Schutz mehr finden. Der Richter aber handelt nur als Vertreter der Rechtsgemeinschaft. Darum zieht uicht nur der Richter, sondern die ganze Rechtsgemeinschcift ihre Hand vom Verbrecher ab, bricht mit ihm, stößt ihn von sich aus" (von Möller, a. a, O, S> 107). Diese Erklärung der Nechtssitte stimmt damit überein, daß, wie jetzt kaum noch bezweifelt werden kann, auch iu alter Zeit schon über den Friedlosen der Stab gebrochen wurde „zum Zeichen des Bruchs der Rechtsgemeinschaft mit ihm, zum Zeichen seiner Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft" (von Möller, a, a. O. S. 67), Danach war dann aber auch „das Stabbrechen aus Anlaß des Todesurteils" eigenlich nur „der symbolische Ausdruck der Friedloslcgung, die in älterer Zeit bei den Franken oxxressis verdis dem Todesurteile voranging, später imMeits damit verbunden gedacht wurde" (von Möller, S. 110). Wie man aber auch das Rechtssymbol des Stabbrechens beim Vollzüge der Todesstrafe ausdeuten mag, jedenfalls weiß heute wohl jeder Gebildete, was nach unserm Sprachgebrauche mit der jenem Vorgang entlehnten bildlichen Wendung „über jemand den Stab brechen" gemeint ist, obwohl sie übrigens — besonders im Verhältnis zu dem Alter der Nechtssitte — noch recht jnng ist. Der bisher nachweisbare älteste Beleg dafür soll sich nämlich (nach von Möller, a. a. O. S. 114) in einem Kirchenliede von Leopold Franz Friedrich Lehr aus dem Jahre 1733 finden, aber erst in den Tagen Schillers und Goethes hat die Redensart „die Freiheit erlangt, in der wir sie heute gebrauchen" (von Möller, a. a. O. S. 114). Als eine etwas mildere Form dafür erscheint wohl auch der Ausdruck „mit einem brechen," d. h. „die Beziehungen mit ihm abbrechen." Vielleicht hat sich diese Wendung unter Vermittlung des französischen „roinvrs ls, pailw (oder 1s Mn flat. kost-ueal) s-vso anelau'un" herausgebildet, das ebenfalls auf einen Fall des rechtssymbolischen (und zwar wahrscheinlich des bei der Lösung einer lehnsrcchtlichcn Gemeinschaft üblich gewesncn) Stabbrechens zurückzuführen ist. Endlich kann man noch die Vermutung aufstellen, daß auch unsre Phrasen „über etwas wegwerfend urteilen" und „einem etwas vor die Füße werfen" in diesen Zusammenhang zu stellen sind, da es nämlich Brauch war, daß der Nichter die Stücke des zerbrochnen Stabes von sich weg unter das Volk oder ins Gericht, meist aber wohl geradezu dem Verurteilten vor die Füße schleuderte.
Die Komödie auf Kronborg
Erzählung von Sophus Bauditz Autorisierte Übersetzung von Mathilde Mann
(Schluß)
« ^^^ .ls Will nun am Abend daheim im Kloster saß und sich unter vier ^ Augen mit Christeuce unterhielt, wurde von Herrn Johann geschickt, ob er nicht hinüber kommen und sich nach ihm umsehen wolle; es sei etwas sehr wichtiges, was er ihm mitzuteileu habe.
Will ging sogleich über die Straße hinüber und fand den Alten lim Bett, körperlich scheinbar wieder einigermaßen wohl, seelisch jedoch arg mitgeuommen.
Woher hat Jver das uur erfahren? begann er mit zitternder Stimme. Von