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Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache
kriegerischen Erfolgen, wie sie die Weltgeschichte selten aufweist, dnrch die Proklamierung in der Herrscherburg des Besiegten.
Damit steht das Volk hinfort wie ein Held in Stahl und Eisen, Dies ist ein geharnischt Wort: auch die Zukunft wird es weisen.
Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache
von T. Günther in Gießeil (Schluß)
7. Gerichtsverfassung und Prozeß (Fortsetzung: Beweis nnd Urteil)
rsprünglich war das germanische Prozeßrecht von der Ausfassuug beherrscht, daß der Beweis nicht sowohl dem Gericht, als dem Gegner im Rechtsstreit erbracht werde. Deshalb waren auch., die Beweismittel streng „formal," svdciß ihr Ergebnis eine Überprüfung durch den Nichter nicht bedürfte. Das am häufigsten angewandte Beweismittel war iu alter Zeit wohl der Eid mit Eideshclfern, d. h. der Beklagte, dem regelmäßig die Bemeisrolle zufiel, konnte sich durch seinen Eid freischwören, wenn eine weitere Bekräftigung durch eine bestimmte Anzahl mit ihm versippter oder ihm sonst nahestehender Personen, der sogenannten „Eideshelfer" hinzutrat, die beschworen, daß sein Eid „rein und unmein" (oder „nicht mein") sei. In dieser iu hohes Altertum hinaufreichenden Formel, die sich übereinstimmend in „Rügen wie in Tirol, in Schweden wie bei den Angelsachsen" findet, hat das Eigenschaftswort „mein" die Bedeutung von „falsch, betrügerisch" (frevelhaft, unrein, unheilig), die, früher auch erkennbar in mancherlei Zusammensetzungen, wie „Meinwerk" oder „Meintat" (— Untat, Missetat) und in der bis ins sechzehnte Jahrhundert erhaltnen Formel „Mein und Mord," sich jetzt nur noch in unserm „Meineid" erhalten hat. Denn darunter ist nicht sowohl — wie einst Gottsched meinte und wie die Volksetymologie wohl noch heute glaubt — ein „vermeinter Eid" als vielmehr gerade ein falscher, betrügerischer (frevelhafter) Eid zu verstehn. Die „Eides- helfcr" find zwar schon längst aus unserm Rechtsleben verschwunden, in unsrer Sprache aber ist das Wort, zum Teil uuter Erweiterung des Begriffs, auch in der Neuzeit noch vereinzelt anzutreffen, allerdings wohl nur in der gewähltem Ausdrucksweise der Gebildeten, wie denn Bis in arck einmal in einer Reichstags rede (am 28. November 1885) von den „Eideshelfern" der ultramoutanen Zeitung „Germania" in dem allgemeinen Sinne von „Helfershelfern" gesprochen hat. Da die Zahl der altdeutschen Eideshelfer regelmäßig sechs betrug, sodaß der Beklagte mit jenen zusammen „selbsieben" schwur (daher „übersiebnen" ^' überführen, vor Gericht als falsch nachweisen, in der Literatur zum Beispiel von Freiligrath verwandt), haben manche auch die sonderbare Beteuerungsformel „Meiner Six" (— „meiner Sechs," so noch bei Goethe) hierauf zurückzuführen versucht, die danach eigentlich etwa gelautet habeu würde: „Ich als siebenter meiner sechs Eideshelfer schwöre usw.," während sie andre nur für eine Entstellung aus „meiner Seel" (ähnlich wie „verflixt" ans verflucht) halten. Von jeher war die Ableistung des Eides bei nus mit symbolischen Feierlichkeiten nmkleidet, unter denen namentlich das Berühren gewisser Gegenstände